{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Am nördlichen Rand des Deponieperimeters liegt die Quelle Nr. 631, welche zusammen mit der ausserhalb gelegenen Quelle Nr. 630 die Liegenschaften\nJ.________ und somit drei Wohnungen versorgt. Die Baudirektion hat dazu ebenfalls festgehalten, dass, sofern Konflikte zwischen Deponiebetrieb und Quellennutzung entstehen\nwürden, die Betreiber die Trinkwasserversorgung für die beiden Liegenschaften sicherstellen müssten. Auf diese verbindlichen Auflagen kann verwiesen werden. Im Übrigen müssen Kantone gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG;\nSR 814.20) Schutzzonen für diejenigen Grundwasserfassungen ausscheiden, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Praxis des Kantons Zug, wonach Quellen, die nur eine\neingeschränkte, genau bestimmbare Anzahl Nutzer – konkret fünf Haushaltungen – versorgen, nicht im Sinne des GSchG im öffentlichen Interesse liegen und deshalb keines\nbesonderen Schutzes bedürfen, hält jedenfalls stand.\n\n9.4 Im angefochtenen Entscheid legte die Baudirektion fest, dass die Erschliessung\nder Deponie hauptsächlich via A4 Ausfahrt Küssnacht–Zugerstrasse–Küssnachterstrasse–Stockeristrasse führen wird. Lediglich ein lokales Einzugsgebiet um die Bauzonen der Fraktionen Buonas und Risch dürfe über das lokale Strassennetz abgewickelt werden. Diese Erschliessung über die Autobahn und die\nHauptstrassen entspricht den Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid BGE\n136 II 281 E. 2.5.3. Die Zweckmässigkeit dieser Erschliessung wird denn auch von den\nBeschwerdeführern nicht ernsthaft bestritten oder gar eine valable Alternative vorgeschlagen. Die Erschliessung wird mit dem blossen Hinweis auf Mehrbelastung und Lärmzunahme kritisiert. Soweit eine Lärmbelastung beklagt wird, wurde eine Sanierung der Strassen mit Lärmschutzbelägen angekündigt und sind die Belastungswerte ohnehin im Rahmen des konkreten Deponieprojektes zu prüfen.\n\n10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Erstellen von Deponien als Aufgabe von\nnationaler Bedeutung zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin 1 hat nachgewiesen,\ndass im Kanton Zug Bedarf für die Deponierung von unverschmutztem und vernässtem\nAushubmaterial besteht. Der Standort Stockeri erfüllt die räumlichen Anforderungen an die\nLagerung von unverschmutztem und insbesondere vernässtem Aushubmaterial. Er ist geeignet und zweckmässig. Valable Alternativen bestehen zurzeit nicht. Eine schwere oder\n\nUrteil 2019 119\n37\n\ngar schwerste Beeinträchtigung des BLN-Gebietes am vorgesehenen Deponieort ist nicht\nzu sehen, womit auch die Vorgaben des Natur- und Heimatschutzes eingehalten werden\nresp. einer Bewilligung der vorgesehenen Nutzungszone nicht entgegenstehen. Daraus ist\nauch zu schliessen, dass der vom Bundesrat im Jahr 2005 genehmigte Eintrag der Nutzungszone im Richtplan nach wie vor seine Geltung behält und nicht angepasst werden\nmuss. Das von der Beschwerdegegnerin verfügte maximale Volumen ist höher als die im\nRichtplan festgelegte Menge, ist aber massvoll und damit zu tolerieren. Die angefochtene\nVerfügung resp. der Einspracheentscheid ist in keinem Punkt zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist\n\n11.\n11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer gemäss § 23\nAbs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verwaltungsgericht erhebt\nfür die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale\nSpruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie richtet sich nach dem Zeit- und\nArbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie\nnach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der\nStreitsache. Da in der Streitsache \"Stockeri\" am Verwaltungsgericht ein Parallelverfahren\ngeführt wird, worin weitgehend identische Rechtsfragen zu beurteilen sind, rechtfertigt es\nsich, vorliegend die Spruchgebühr auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n11.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten\nder unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten wird zulasten der Beschwerdeführer – wiederum in Berücksichtigung des Parallelverfahrens – eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) zugesprochen. Die\nin ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil 2019 119\n38\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt, welche\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben der Verfahrensbeteiligten eine Parteientschädigung\nvon Fr. 3'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n"}