{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Diese Darlegungen gründen auf umfassenden Abklärungen und erscheinen dem Gericht plausibel. Die Anforderungen an die Lagerung des vernässten Aushubs schränken die Möglichkeiten im Kanton Zug schon aus\ngeographischen Gründen stark ein. Die Abfallplanung ist eine rollende Planung. Basierend\nauf statistischen Erhebungen wird mit Prognosemodellen die künftige Abfallmenge geschätzt. In der \"Abfallplanung 2019\" werden auf S. 59 ff. die Modelle zur Berechnung der\nMengenentwicklung erläutert sowie der daraus resultierende Deponiebedarf. Das Gericht\nsieht keinen Grund, an der Methodik mit den daraus gezogenen Schlüssen zu zweifeln.\nAuch die neuesten Erhebungen weisen nach wie vor einen Deponiebedarf aus. Dass ein\nTeil der bestehenden Deponievolumen durch zu hohen Import gefüllt wurde, mag aus heutiger Sicht nicht mehr zu rechtfertigen sein, ändert aber nichts daran, dass zukünftige Aushubmengen untergebracht werden müssen. An dieser Stelle kann ergänzt werden, dass\ndas Bundesgericht mit Entscheid 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022 die Festsetzung des\nKiesabbaugebietes Hatwil/Hubletzen im Richtplan aufgehoben hat. Auch der Verweis auf\nausserkantonale Deponiemöglichkeiten hilft in diesem Sinn nicht. Zum einen hat es der\nKanton nicht in der Hand, in welchem Mass ein anderer Kanton bei der Lösung der Zuger\nProbleme Hand bietet, zum andern können verschiedene Faktoren wie z.B. Wirtschaftlichkeit oder Ökologie gegen eine ausserkantonale Lösung sprechen. Jeder Kanton ist gesetzlich zur ordnungsgemässen Abfallentsorgung verpflichtet; dazu gehört die Bereitstellung genügender Deponien. Die zukünftigen Mengenentwicklungen lassen sich gewiss mit\neiniger Genauigkeit prognostizieren und die Bautätigkeiten in ihrem Ausmass politisch\nsteuern, wann aber jeweils grosse Bauvorhaben mit grossen Aushubmengen realisiert\nwerden, entzieht sich der exakten Planung. Aufgrund dieser Ungewissheiten in Zusammenhang mit der bundesrechtlichen Pflicht zur Aushubdeponierung rechtfertigt es sich,\nmittels Nutzungszone überhaupt die Möglichkeit der Errichtung einer Deponie zu schaffen.\nDie eigentliche Errichtungsbewilligung darf dann aber gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a\n\nUrteil 2019 119\n35\n\nVVEA nur erteilt werden, wenn der Bedarf an Deponievolumen ausgewiesen ist. Damit ist\ngewährleistet, dass nicht leichtfertig unnötige Deponien eröffnet werden.\n\n9. Die Beschwerdeführer beklagen weiter den zu grossen Verlust von Fruchtfolgeflächen im Vergleich zum im Verhältnis geringfügigen Deponievolumen, fehlende Gewichtung des Schutzes des bestehenden Wildtierkorridors, Verstösse gegen gewässerschutzrechtliche Vorgaben (Quellenschutz) sowie die Missachtung von lärmrechtlichen Bestimmungen durch den betriebsnotwendigen Lastwagenverkehr. So sei die Frage der sachgerechten Zufahrt nochmals zu prüfen. Insgesamt sei die Interessenabwägung rechtsfehlerhaft erfolgt.\n\n9.1 Zu diesen diversen Rügen ist generell dagegenzuhalten, dass erst mit der genauen Ausarbeitung des Deponieprojekts, welches dann seinerseits wieder öffentlich aufgelegt werden muss, die konkreten Lösungen der anstehenden Fragen aufgezeigt werden\nmüssen und können. Dies gilt insbesondere für die Führung des auszudolenden Moosbaches. Bereits kann festgestellt werden, dass der Wildkorridor, der nicht zu verwechseln ist\nmit freien Äsflächen für Wildtiere, durch im Projekt aufzuzeigende und zu bewilligende\nSchutzmassnahmen während des Betriebs erhalten bleibt, und, wie die Beschwerdegegner ausführen, nach Schliessung der Deponie durch lenkende Bepflanzungen attraktiver\ngestaltet wird. Schlussendlich ist der Wildkorridor bis dato wegen der fehlenden Wildwechselbrücke über die Autobahn und das SBB-Trassee noch nicht in voller Funktion.\n\n9.2 Betreffend Fruchtfolgeflächen kann auf die unbestrittenen Ausführungen der Baudirektion verwiesen werden, dass aktuell im Kanton 3'190 ha Fruchtfolgeflächen (FFF) bei\ngeforderten 3'000 ha bestehen, womit ein Überschuss von 190 ha gegeben ist. Nach der\nerfolgten Renaturierung wird ein Teil, abhängig von der Steilheit des Geländes und den\nBodenaufbaumassnahmen, wieder als FFF bewirtschaftet werden. Damit kann festgestellt\nwerden, dass die Bestimmungen betreffend Erhalt der Fruchtfolgeflächen nicht verletzt\nwerden. Als weitere Auflage mit dem Betrieb der Deponie, welcher auf 12 Jahre begrenzt\nwurde, ist verbunden, dass nach deren Aufgabe die Landschaft ökologisch aufgewertet\nwird. Die Aufwertung der Landschaft wurde im Übrigen auch von der ENHK und dem\nWWF in dessen Schreiben an das Amt für Raumplanung vom 18. Dezember 2017 anerkannt.\n\n9.3 Zum Quellenschutz im Besonderen ist festzuhalten, dass nach den Ausführungen\ndes Amtes für Umweltschutz vom 26. Januar 2018 nur die Quelle Nr. 628 im Deponiepe-\n\nUrteil 2019 119\n36\n\n"}