{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Deponie Stockeri | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:34", "Checksum": "905b9b6da9b2cdbdc071d5b74de86f1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119\nRegeste:\nAusscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Deponie Stockeri | Natur- und Heimatschutz\n\nIm Rahmen eines ersten Deponiebewilligungsverfahrens stellte die ENHK am 12. Juni\n2008 fest, dass das Vorhaben trotz der gegenüber 2005 vorgenommenen Verbesserungen dem in Art. 6 NHG festgelegten Gebot der ungeschmälerten Erhaltung und der\ngrösstmöglichen Schonung nicht entspreche.\n\n6.2.3 Mit der Revision des BLN-Inventars und der zugehörigen Verordnung (VBLN) per\n1. Juni 2017 wurden der Objektbeschrieb detaillierter und die zu erreichenden Schutzziele\npräzisiert. Das kantonale ARV kam in seinem Bericht vom 15. November 2017 zum\nSchluss, dass sich die Sach- und Rechtslage auch mit dem revidierten BLN und VBLN unverändert darstelle. Die vom ARE formulierten Anträge (geringe Einsehbarkeit von Zugersee und freie Sicht auf das Zugersee-Ufer von Meierskappel aus) sei innerhalb des Zonenperimeters machbar. In der Studie werde als Beispiel eine Gestaltung mit mehreren\nDeponiehügeln gewählt, die sich an den bestehenden Drumlinhügeln orientierten. Dies\nwürde zwar die Drumlinlandschaft im Projektgebiet verändern, aber sich im Endzustand\nnicht wesentlich von ihrer Umgebung abheben. Die Deponiehöhe sei gegenüber der\nMachbarkeitsstudie von 2005 reduziert worden. Für die ökologische Aufwertung seien beispielhaft Streuobstbereiche, Hecken, Kleingehölze, Krautsäume und Magerwiesen sowie\nfeuchte Saumgesellschaften genannt. Diese wertvollen Strukturelemente unterstützten\nauch den Wildkorridor, indem sie als Zuleitstrukturen für die geplante Wildtierüberführung\ndienten. Die ENHK habe im Schreiben vom 12. Juni 2008 die ökologische Aufwertung anerkannt.\n\n6.2.4 Am 15. November 2018 äusserte sich die ENHK in dieser Sache zum vierten Mal,\nnun unter Geltung der revidierten VBLN und erstattete ihr Gutachten. Sie hielt fest, dass\nsie sich nicht zur raumplanerischen Interessenabwägung oder zu weiteren rechtlichen\nFragen äussere. Das Bewilligungsverfahren obliege den kantonalen Behörden. Sie erachte die Schutzziele 3.1, 3.2 und 3.4 des BLN-Objekts Zugersee für das vom Projekt betroffene Gebiet als relevant. Sie führte aus, dass das Gebiet auf der Landeskarte 1975 noch\nmit einer Moorsignatur versehen gewesen sei. Heute sei die Senke drainiert, die Kulturlandschaft sei weitgehend ausgeräumt und es werde intensive Landwirtschaft betrieben. In\ndiesem Bereich werde das BLN-Gebiet von mehreren grossen Infrastrukturanlagen begrenzt, die zwar störend in Erscheinung träten, das Relief der charakteristischen Moränenund Drumlinlandschaft aber nicht wesentlich beeinflussten. Die vorgesehene Fläche sei\nzwar gegenüber dem 2008 beurteilten Vorhaben von 17,8 ha auf ca. 15,5 ha reduziert\nworden, das vorgesehene Volumen betrage aber immer noch maximal 1 Mio. m3. Mit die-\n\nUrteil 2019 119\n26\n\nsem Volumen überrage der höchste Punkt der Deponie mit 469 m.ü.M. die beiden südlich\ngelegenen Drumlins von 462 bzw. 463 m.ü.M. und erreiche knapp die Höhe des nördlich\nangrenzenden Rundhöckers. Als mögliche Gestaltung zeigten die Unterlagen einen breiten zentralen Hügel, der zwar vom See aus nicht sichtbar, aber in der nahen Umgebung\ninner- und ausserhalb des BLN-Gebietes deutlich in Erscheinung treten werde. Einst sei\ndas betroffene Objekt als \"unberührte Seelandschaft\" ausgeschieden worden. Gemäss\ndem mit der revidierten Verordnung präzisierten Ortsbeschrieb werde das vom Vorhaben\nbetroffene Gebiet explizit hervorgehoben und in seiner Bedeutung betont, indem nun stehe: \"Klar erkennbar sind die Drumlins zwischen den beiden Halbinseln westlich und nordwestlich der Stockeri…\". Die Wichtigkeit der in dieser Seeuferlandschaft vorkommenden\ngeomorphologischen Formen als zu schützende Werte der Seeuferlandschaft werde mit\ndem Schutzziel deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Kommission halte daher fest, dass\ndie Deponie mit der Ausbildung eines künstlichen breiten Hügels zu einer grossflächigen\nVerfälschung führe und die Ablesbarkeit der Landschaft verunmögliche. Die Ablesbarkeit\nder Landschaftsentwicklung werde verunmöglicht, womit das Projekt in Widerspruch zu\nArt. 5 Abs. 1 VBLN stehe. Das Schutzziel 3.4 (Erhaltung der standortangepassten Landwirtschaft) werde lediglich temporär tangiert, hingegen würden die Schutzziele 3.1 (Erhaltung der vielfältigen, reich strukturierten parkähnlichen Ufersiedlungslandschaft mit ihren\nwertvollen und prägenden kulturellen Elementen) und 3.2 (Erhaltung der natürlichen Seeufer mit ihren prägenden geomorphologischen Formen, gut erkennbaren Strandlinien und\nFlachwasserzonen) schwerwiegend beeinträchtigt, weshalb auf die Ausscheidung zu verzichten sei.\n\n6.2.5 Das ARE als Fachbehörde des Bundes schätzte die Beeinträchtigung des fraglichen Gebietes bei Errichtung einer Deponie als nicht so schwerwiegend ein, da es das\nGebiet mit Autobahn, SBB-Trassee und Hochspannungsleitungen als schon erheblich belastet beurteilte. Mit Genehmigung der Richtplanung im Dezember 2005 übernahm der\nBundesrat die Einschätzung seiner Fachstelle. Er schützte damit die Auffassung, dass das\nInteresse an der Erstellung einer Deponie im damals vorgesehenen Ausmass jedenfalls\ndas Anliegen des ungeschmälerten Erhalts des Gebietes Stockeri überwiege. Beim Augenschein im Frühjahr 2021 erklärte die Leiterin der Abteilung Natur und Landschaft (NA-\nLA) des ARV, welche gleichzeitig auch stellvertretende Amtsleiterin des ARV ist, dass\nnach Ansicht der kantonalen Fachstelle das zentrale und schützenswerte Thema im Raum\nStockeri die beiden markanten, über 500 m hohen Rundhöcker Chilchberg und Breiten\nseien. Diese beiden Molasserippen seien vom Gletscher herausgehobelte Rundhöcker.\nDrumlins seien aus vom Gletscher mitgebrachtem Schutt, aus lockerem Material, aufge-\n\nUrteil 2019 119\n27\n\n"}