{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Damit kann ebenfalls festgestellt werden, dass selbst ein schwerwiegender Eingriff\nin das BLN-Gebiet bei gegebener Interessenlage im Grundsatz zulässig ist.\n\n6.\n6.1 Das Objekt Nr. 1309 \"Zugersee\" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN umfasst den nördlichen und westlichen Teil\ndes Zugersees, dessen Ufer sowie einen angrenzenden Landstreifen von Cham bis Immensee. Es umfasst eine Fläche von 2'882 ha. Begründet wird die nationale Bedeutung in\nder seit 1. Juni 2017 geltenden, das jeweilige Schutzobjekt präzisierenden Fassung wie\nfolgt: \"1. Kulissenartig wirkende mehrstufige Seelandschaft am Übergang vom Mittelland\nzu den Voralpen; 2. Sanfte, vom Gletscher geprägte Seelandschaft mit in den See ragenden bewaldeten Molasserücken; 3. Einmaliges Ensemble von naturnahen Bereichen und\nlandschaftsprägenden Parkanlagen; 4. Grosse natürliche Flachufer mit Verlandungszonen\nund gut erkennbaren alten Strandlinien sowie Strandterrassen verschiedener Seespiegelstände; 5. Verlandungszonen und Flachmoore mit charakteristischen und gefährdeten\nPflanzen- und Tierarten; 6. Ablesbarkeit jahrtausendealter menschlicher Besiedlung;\nPrähistorische Ufersiedlungen, mittelalterliche Schlösser, stattliche Bauernhöfe, Villen und\nParkanlagen\". Die Grenze bilden die Eisenbahnlinien im Norden und Westen sowie die\nAutobahn A4 im Süden. Als Schutzziele gelten die Erhaltung der vielfältigen, reich strukturierten parkähnlichen Ufersiedlungslandschaft mit ihren wertvollen und prägenden kulturellen Elementen (Ziel 3.1), die Erhaltung der natürlichen Seeufer mit ihren prägenden geomorphologischen Formen, gut erkennbaren Strandlinien und Flachwasserzonen (3.2), die\nErhaltung der Vielfalt der Uferlebensräume, vor allem der ausgedehnten Feuchtgebiete\nund Schilfbestände, in ihrer Qualität sowie ökologischen Funktion mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt (3.3), die Erhaltung der standortangepassten landwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere der Streuwiesen, und die Zulassung ihrer Entwicklung (3.4)\nsowie die Erhaltung des Ufersaums mit den archäologischen Fundstätten (3.5).\n\n6.2\n6.2.1 Die ENHK äusserte sich bereits am 21. März 2005 im Rahmen der Genehmigung\ndes Richtplans durch den Bund zur Inertstoffdeponie Stockeri. Sie beurteilte das Vorhaben\nals erheblichen Eingriff, der nicht mit den Zielsetzungen des BLN vereinbar sei. Mit der\ngeplanten Deponie werde der morphologische Formenschatz der Ufer- und Glazialland-\n\nUrteil 2019 119\n24\n\nschaft verfälscht. Die Erreichung des Schutzziels, die Landschaftsgeschichte aus dem\nmorphologischen Formenschatz ablesbar zu erhalten, werde vereitelt. Auch wenn durch\nverschiedene landschaftliche Ersatz- und Begleitmassnahmen eine ökologische Aufwertung vorgesehen sei, lasse sich die Deponie an diesem Standort nicht rechtfertigen. Die\ngrösstmögliche Schonung sei nur mit dem Verzicht auf die vorgesehene Nutzung erreichbar. Mit auf Antrag des ARE ergänzter Stellungnahme vom 7. November 2005 hielt sie an\nihrem Standpunkt fest.\n\n6.2.2 Demgegenüber erwog das Bundesamt für Raumentwicklung ARE – nachdem es\neinen Augenschein durchführte und Mitberichte der involvierten Bundesämter einholte – in\nseinem Prüfungsbericht vom 2. Dezember 2005 zuhanden des Bundesrats, dass das Gebiet Stockeri am äusseren Rand des BLN-Gebietes bereits heute beeinträchtigt sei. Mit\nder Begrenzung durch die A4, die SBB-Linie und durchschnitten von Hochspannungsleitungen sei die weitgehend ausgeräumte Kulturlandschaft mit den bestehenden landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, insbesondere mit dem grossen ehemaligen Schweinestall, bereits beeinträchtigt. Die natürlich gewachsene Drumlinlandschaft werde künstlich\nwesentlich verändert. Die von der ENHK ausdrücklich hervorgehobene besondere geomorphologische Qualität der Glaziallandschaft werde in diesem räumlich eng begrenzten\nBereich zwar verfälscht, ihre besondere Qualität sei für den Laien bei einer Gegenüberstellung des heutigen Zustandes mit der möglichen Neugestaltung nach Schliessung der\nDeponie und der Rekultivierung allerdings nicht mehr unmittelbar erkennbar. Die Rekultivierung der Deponie solle als Gelegenheit zur ökologischen Aufwertung genutzt werden.\nDie Endgestaltung der Deponie sei noch nicht festgelegt, doch enthalte der Planentwurf\nverschiedene zweckmässige Massnahmen für eine erhöhte Naturnähe und eine gute Anbindung an den geplanten Wildkorridor. Mit Blick auf eine weitestgehende Erhaltung der\nAuthentizität der Landschaft und der Ablesbarkeit der Landschaftsgeschichte sollten verschiedene Varianten der Materialablagerung bzw. Landschaftsgestaltung geprüft werden.\nDie Entfernung oder Verlagerung bestehender störender Bauten und Anlagen (ehemalige\nSchweinemasthalle, Hochspannungsleitung), welche dem Schutzziel widersprächen, würden im Übrigen sehr zweckmässige Ersatzmassnahmen darstellen. Mit den geplanten\nMassnahmen der Landschaftsgestaltung und ökologischer Aufwertung nach Abschluss\ndes Deponievorganges sei eine grösstmögliche Schonung im Sinne von Art. 6 NHG aber\ngewährleistet.\n\nIn der Folge genehmigte der Bundesrat die Festsetzung des Deponiestandortes mit Auflagen (vgl. oben E. 3.1).\n\nUrteil 2019 119\n25\n\n"}