{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Aufl. 2019, Art. 5 N 17).\n\nDie Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung statuiert kein absolutes Veränderungsverbot\nund verlangt nicht, dass am bestehenden Objekt nichts geändert werden darf (Leimbacher, a.a.O., Art. 6 N 5). Ein Eingriff ist aber nur zulässig, sofern nebst den anderen Voraussetzungen auch das Gebot der grösstmöglichen Schonung erfüllt wird, d.h. dass sich\nein Projekt an das unumgängliche Mindestmass hält und der Eingriff minimiert wird. Dazu\ngehört auch, dass mögliche alternative Standorte geprüft und deren Vor- und Nachteile\nabgewogen werden (Leimbacher, a.a.O., Art. 6 N 8 f.).\n\n5.2 Der verstärkte Schutz nach Artikel 6 NHG gilt nur soweit, als die (auch kantonalen)\nBehörden Bundesaufgaben wahrnehmen. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe\nzu verstehen ist, führt Art. 2 NHG nicht in abschliessender Weise aus. Sicher muss es sich\num eine Aufgabe handeln, die auf Bundesrecht beruht und einen konkreten Bezug zum\nNatur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist (vgl. Jeannerat/Moor in: Praxiskommentar\nRPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 17 N 20). Nach der Rechtsprechung ist das Ausscheiden von Bauzonen (Neueinzonungen) als Bundesaufgabe zu qualifizieren (BGE 142 II\n509). Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG;\nSR 814.01) erstellen die Kantone eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. Artikel 5 VVEA verpflichtet sie, die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung\nin ihrer Richtplanung zu berücksichtigen. Sie haben die für die Deponien vorgesehenen\nStandorte in ihren Richtplänen auszuweisen und für die Ausscheidung der entsprechenden Nutzungszonen zu sorgen. Die Bundesinventare wie das BLN sind auch von den Kantonen bei der Erfüllung raumrelevanter Aufgaben immer zu berücksichtigen. Damit kann\nvorliegend festgestellt werden, dass es sich bei der Ausscheidung dieser projektbezogenen Nutzungszone für eine Deponie um eine Bundesaufgabe im Sinne des NHG handelt\n(vgl. Pierre Tschannen/Fabian Mösching, Nationale Bedeutung von Aufgaben- und Eingriffsinteressen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG, Gutachten im Auftrage des Bundesamtes\nfür Umwelt BAFU, 7. November 2012, S. 10 ff.).\n\nAuch ausserhalb der Erfüllung von Bundesaufgaben hat das BLN-Inventar aber für Gemeinden und Kantone eine mittelbare oder indirekte Wirkung. Eine Landschaft darf nicht\n\nUrteil 2019 119\n22\n\nohne weiteres beeinträchtigt werden, die der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben als\nbesonders schützenswert erachtet und in einem Inventar aufgeführt hat, zu dessen Erstellung die Kantone in Anwendung von Art. 5 NHG beigetragen haben. Es ist insbesondere\nauch in der Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Diese muss auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen. Tragen sie einem vom Bund inventarisierten Objekt nicht\ngenügend Rechnung, sind sie fehlerhaft (Jeannerat/Moor, a.a.O., Art. 17 N 50 ff.). Insofern\ngreift das Schutzkonzept gemäss den Bestimmungen des NHG selbst bei kantonalen Aufgaben.\n\n5.3 Nicht jede Erfüllung einer Bundesaufgabe ist von nationaler Bedeutung. Nur in\nletzterem Fall ist aber ein Eingriff, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des\nSchutzobjektes führt, überhaupt nur schon in Erwägung zu ziehen. Was von nationaler\nBedeutung ist, ist eher unklar. Leimbacher (a.a.O., Art. 6 N 20) führt unter Verweis auf\nLehre und Rechtsprechung die Abfallentsorgung als Beispiel für ein Aufgabeninteresse\nvon nationaler Bedeutung auf. Artikel 19 Abs. 1 VVEA ordnet an, dass unverschmutztes\nAushub- und Ausbruchsmaterial möglichst vollständig zu verwerten ist und zwar wie\nfolgt: a. als Baustoff auf Baustellen oder Deponien, b. als Rohstoff für die Herstellung von\nBaustoffen; c. für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen; oder d. für bewilligte\nTerrainveränderungen. Für diese Abfälle dürfen Deponien des Typs A errichtet und betrieben werden (Art. 35 Abs. 1 lit. a VVEA). Aufgrund dieser bundesgesetzlichen Anordnung\ndarf der Errichtung und dem Betrieb von Deponien zweifellos nationale Bedeutung zugemessen werden. Einschränkend ist aber ebenfalls festzuhalten, dass auch bei grundsätzlich nationaler Aufgabenbedeutung einem konkreten Projekt diese Bedeutung nicht\nzwangsläufig zugesprochen werden muss resp. kann. Es bedarf somit immer einer zweistufigen Prüfung, ob es sich um eine Aufgabe von nationaler Bedeutung handelt und ob\ndas Projekt zur Verwirklichung dieser Aufgabe ausreichend beiträgt (vgl. BGer\n1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2).\n\n5.4 Gemäss § 5 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz\n(BGS 432.1) richten sich die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in Landschaften von nationaler Bedeutung grundsätzlich nach den Bundesvorschriften. Das kantonale Gesetz\nlässt in Landschaftsschutzzonen deren Bewirtschaftung, Pflege und Nutzung resp. Ausnahmen von der bisherigen Nutzung gemäss den Bestimmungen des NHG zu (vgl.\n§ 14 ff.). Übereinstimmend mit den Beschwerdeparteien kann hier festgestellt werden,\ndass die kantonalen Regeln keinen über die bundesrechtlichen Anforderungen hinaus gehenden Schutz für das fragliche Gelände gewährleisten.\n\nUrteil 2019 119\n23\n\n"}