{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Im Norden bilden zwei\nDrumlins der Höhe von 467 m.ü.M. und der Wald des Chilchbergs im vorgeschriebenen\nAbstand die Grenze. Im Süden umschliesst die vorgesehene Zone den Drumlin Moos, der\neine Höhe von 461 m.ü.M. aufweist. Landwirtschaftliche Wege verlaufen an der südlichen\nund östlichen Grenze, durchziehen aber auch die Zone. Zwischen den Drumlins im Norden und dem Hügel Moos befindet sich eine Senke. Durch diese fliesst von Nordosten\nRichtung Südwesten der aktuell noch eingedolte Moosbach. Einbezogen in die Nutzungszone ist zwecks Enderschliessung der Deponie die von der Stockeristrasse abgehende\nStrasse, welche in Ost-West-Richtung nördlich am Fuss eines Drumlins verläuft.\n\nAktuell noch nicht realisiert ist die Überführung der Eisenbahn und der Autobahn für die\nWildtiere, womit der vom Süden der Schweiz ins Mittelland führende Wildkorridor an dieser Stelle noch unterbrochen ist.\n\n4. Gemäss Art. 9 RPG sind Richtpläne nur für Behörden verbindlich. Haben sich die\nVerhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst. Sie werden\nin der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet. Da es\ndem Richtplan regelmässig an präzisen räumlichen Direktiven fehlt, sind die Anordnungen\nvon ihrer Natur her nicht als parzellengenau verbindlich zu verstehen. Der Nutzungsplanung steht so ein Konkretisierungsspielraum zu. Ein Abweichen kann im Rahmen der Nutzungsplanung gerechtfertigt sein, ohne dass vorgängig der Richtplan angepasst werden\nmuss, dies wenn es sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung ist\n(Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG, 2006, Art. 9 N 19).\n\nDie Bindungskraft des Richtplanes ist von rechtlich, sachlich und zeitlich beschränkter\nTragweite. Die Bindungsdauer ist an unveränderte Umstände gekoppelt (vgl. Pierre\nTschannen, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung,\n2019, Art. 9 N 24 ff.). \"Geändert\" haben sich die Verhältnisse, wenn sie den seinerzeit\nbeim Planbeschluss herrschenden Umständen nicht mehr entsprechen und ein Festhalten\nan der ursprünglichen Planlösung daher als anzweifelbar erscheint. Die Änderung muss\n\nUrteil 2019 119\n20\n\naber nicht \"erheblich\" sein (Tschannen, a.a.O., Art. 9 N 41). Eine Anpassung soll aber nur\n\"nötigenfalls\" erfolgen, was eine Interessenabwägung bedingt. Die für eine Änderung\nsprechenden Gründe müssen das Interesse an der Beständigkeit des Richtplans überwiegen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 9 N 44). Aufgrund der blossen Behördenverbindlichkeit\nhaben indessen bei der Änderung von Richtplänen Vertrauensschutz und Rechtssicherheit\nnur wenig Gewicht (vgl. Tschannen, a.a.O., Art. 9 N 45).\n\nRichtpläne können durch Private nicht angefochten werden, möglich ist aber deren vorfrageweise Anfechtung im Zuge der Nutzungsplanung oder allenfalls auch eines Baubewilligungsverfahrens.\n\n5.\n5.1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des\nBundes wird dargetan, dass es im besonderen Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten\nErhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung\ngezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls\nnationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und\nHeimatschutz, NHG; SR 451). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein inventarisiertes Objekt erheblich beeinträchtigt werden, so verfasst die Kommission (so hier die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK, vgl. Art. 23 der Verordnung über\nden Natur- und Heimatschutz, NHV; SR 451.1) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Sie gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Interessenabwägung durch die\nEntscheidbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 NHG). Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung über\ndas Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) hält als\nGrundsatz fest, dass die Objekte in ihrer natur- und kulturlandschaftlichen Eigenart und mit\nihren prägenden Elementen ungeschmälert erhalten bleiben müssen. Bei Erfüllung von\nBundesaufgaben stellen Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig.\nEbenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objektes, wenn sie sich\ndurch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz\ndes Objektes (Art. 6 Abs. 2 VBLN). Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBLN sind schwerwiegende Beeinträchtigungen eines Objektes im Sinne von Art. 6 Abs. 1 NHG nur zulässig, wenn sie\nsich durch ein Interesse von nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist\n\nUrteil 2019 119\n21\n\n"}