{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Juni 2021 dem Gericht eine Kopie der Gegenrechtsvereinbarung zukommen.\n\n2.3 Zuerst kann festgestellt werden, dass erst mit Publikation der \"Abfallplanung 2019\"\ndie Öffentlichkeit bzw. die Beschwerdeführer als Interessierte vom Bestehen der Gegenrechtsvereinbarung Kenntnis erlangen konnten. Der genaue Inhalt ist in diesem Verfahren\nseit Juni 2021 bekannt. Das Begehren der Beschwerdeführer um Aufhebung der Entscheide wegen Befangenheit ist somit jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Festgestellt werden\nkann auch, dass es für das Vorliegen von privaten, unmittelbar eigenen Interessen der an\nden angefochtenen Entscheiden beteiligten Personen nicht die geringsten Anzeichen gibt.\nEs fragt sich daher nur, ob die Baudirektion an die vom Kanton Zug getroffene Vereinbarung in einer Weise gebunden war, dass ihre Entscheide im Ergebnis schon vorab feststanden. Hier zeigen sich beispielhaft die systemimmanenten Verflechtungen innerhalb\nder Verwaltung. Die Kantone sind gesetzlich zur Abfallplanung verpflichtet (vgl. Art. 4\nVVEA). Sie arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere auch im Bereich der Deponieplanung zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest\n(Art. 4 Abs. 2 VVEA). Der Vollzug dieser Aufgabe ist der politische Auftrag an die Exekutivbehörde. Basierend auf den bisherigen Abfallplanungen und dem voraussichtlichen Bedarf an Deponievolumen für unverschmutzten Aushub vereinbarte der Kanton Zug, vertreten durch den damaligen Baudirektor, mit dem Kanton Aargau die Aufnahme von Deponiematerial unter Gewährung eines Gegenrechts im gleichen Umfang. Zwar war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Nutzungszone nicht ausgeschieden, aber immerhin im\nRichtplan eingetragen. Die Sicherung von notwendigem Deponievolumen liegt im öffentlichen Interesse, weshalb der Vertragsschluss im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Für\nden Erlass der Nutzungszone ist gemäss § 5 Abs. 2 lit. b PBG die Baudirektion zuständig,\nwelche ein Teil der Staatsverwaltung des Kantons ist. Die hier angefochtenen Entscheide\nwerden vom neuen Baudirektor verantwortet. Mit dem Erlass der Nutzungszone werden\nöffentliche Interessen verfolgt. Im Urteil 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 verneinte das\nBundesgericht das Vorliegen von Ausstandsgründen im Falle einer Exekutivbehörde, die\nfür die eigene Gemeinde über ein Baugesuch und die dagegen erhobene Einsprache entscheiden. Nicht anders verhält es sich hier, wo die Baudirektion öffentliche Interessen zu\nwahren hat und offensichtlich keine persönlichen Interessen verfolgt. Darüber hinaus wurden in der Gegenrechtsvereinbarung keine Sanktionen für den Fall ihrer Nichteinhaltung\ndefiniert, welche die Baudirektion geradezu gezwungen hätten, nicht anders als wie erfolgt\n\nUrteil 2019 119\n18\n\nzu entscheiden. Im Gegenteil erfolgte die Vereinbarung unter dem Vorbehalt, dass \"Gegenrecht erfüllt werden kann\". Auch ist nicht ersichtlich, welche Rechte die Betreibergesellschaften aus einem allfälligen Scheitern der Gegenrechtsvereinbarung ableiten könnten. Im Weiteren stellt sich hier auch die Frage, wer innerhalb der ganzen Staatsverwaltung, so man das Vorliegen von Befangenheit gleich wie die Beschwerdeführer definieren\nwürde, überhaupt über Einsprachen oder Beschwerden befinden könnte, wenn der Kanton\nresp. der Regierungsrat als vorgesetzte Behörde eine politische Entscheidung getroffen\nhat, die wie hier zu später folgenden Planungsmassnahmen führt. Im Weiteren folgt aus\nder Festsetzung einer Nutzungszone für Deponie nicht zwingend ein Anspruch auf Erteilung einer Betriebsbewilligung (vgl. unten E. 7.4). Zudem erliess die Baudirektion ausführlich begründete Entscheide und hiess die Einsprache immerhin teilweise gut, weswegen\nder Vorwurf, sie habe sich nicht ernsthaft mit den Argumenten auseinandergesetzt und\ndas Verfahren nur \"für die Galerie geführt\", nicht bestätigen lässt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtenen Entscheide vom 4. Dezember 2019 nicht aus formellen Gründen aufzuheben sind.\n\n3.\n3.1 Der Kantonsrat Zug verabschiedete am 28. Januar 2004 (siehe BGS 711.3) den\nkantonalen Richtplan. In der Richtplankarte (BGS 711.32) ist der Standort Stockeri als Inertstoffdeponie für unverschmutzten Aushub (Deponie Typ A) festgesetzt. Gemäss zugehörigem Richtplantext (BGS 711.31, E. 3.3.2) ist als Grössenordnung ein Volumen von\nca. 0,7 Mio. m3 geplant, wobei das effektive Volumen nach der Projektierung noch abweichen kann. Auf Antrag des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 2. Dezember\n2005 genehmigte der Bundesrat den Deponiestandort mit dem Zusatz, dass a) die Einsehbarkeit der neu geschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee aus möglichst gering zu halten ist und b) die Einbindung der veränderten Landschaft in den betroffenen\nLandschaftsraum mit zweckmässigen Massnahmen der Landschaftsgestaltung, der ökologischen Aufwertung und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und\nAnlagen erfolgt. Der Antrag des ARE auf Genehmigung erfolgte in Berücksichtigung der\nStellungnahmen der interessierten Bundesstellen (Bundesamt für Umwelt, Wald und\nLandschaft BUWAL, Bundesamt für Wasser und Geologie BWG [heute Bundesamt für\nUmwelt BAFU], Bundesamt für Landwirtschaft BLW) und entgegen der expliziten Äusserung der ENHK auf Nicht-Festsetzung der Deponiezone am vorgesehenen Ort.\n\nÖstlich und nördlich des im Richtplan ausgewiesenen Standortes für die Deponie ist der\nVerlauf des Wildkorridors verzeichnet.\n\n"}