{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Deponie Stockeri | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:34", "Checksum": "905b9b6da9b2cdbdc071d5b74de86f1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119\nRegeste:\nAusscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Deponie Stockeri | Natur- und Heimatschutz\n\n2.1.2 Artikel 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Das Gebot der Unbefangenheit bildet Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern\nder Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie für Verwaltungsbeamte, dass sie\nsich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Der\nEinzelne hat Anspruch darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde\nentschieden wird (subjektive Unabhängigkeit). Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für\njene Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes, persönliches\nInteresse haben und daher persönlich befangen sind. Artikel 29 BV verlangt für Verwaltungsbehörden keine organisatorische (objektive) Unabhängigkeit, zumal es gerade die\nsystembedingten Mehrfachzuständigkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens waren, die\nzur Schaffung von unabhängigen Gerichtsinstanzen in Verwaltungssachen geführt haben.\nSystembedingte und damit unvermeidliche Vorbefassungen begründen grundsätzlich keine unzulässige Vorbefassung von i.S. von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Bernhard Waldmann, in:\nBasler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 35 f.). Verwaltungsbehörden sind\nnicht nur zur neutralen Rechtsanwendung und Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen wahr (Gerold Steinmann, in:\nDie Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 35).\nBei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2\nm.H.). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im\nEinzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137 II 431 E. 5.2). Ein Verwaltungsentscheid\nmuss in einem Prozess erfolgen, der eine ungestörte und ausgewogene Abwägung der\nauf dem Spiel stehenden Interessen ermöglicht. Hat sich eine Behörde vorher mit einem\nPrivaten informell abgesprochen, kann sie sich beim anschliessenden Entscheid – wenn\nauch nicht rechtlich, so doch faktisch – an die Absprache gebunden fühlen (BGE 140 I 326\nE. 6.2).\n\n2.1.3 In Rechtsprechung und Literatur wird daran festgehalten, dass sich ein\nAusstandsbegehren immer gegen eine (oder mehrere) natürliche Personen zu richten hat,\nund nicht gegen eine Gesamtbehörde (BGer 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2).\nSofern aber die Befürchtung besteht, alle Mitglieder des Gremiums seien in gleicher Art\n\nUrteil 2019 119\n16\n\nbefangen, kann sich das Ausstandsbegehren gegen das Gremium als Ganzes richten, ohne dass es je einzeln individualisiert gestellt werden muss. Dabei handle es sich nicht um\neine unzulässige pauschale Ablehnung, wie in BGer 1C_38/2021 vom 16. August 2021\nE. 3.7 explizit ausgeführt wird.\n\n2.1.4 Der Anspruch auf unparteiische Beurteilung ist formeller Natur, so dass eine Verletzung gemäss herrschender Lehre auch in einem Rechtsmittelverfahren grundsätzlich\nnicht geheilt werden kann. Die Praxis lässt allerdings Heilungsmöglichkeiten durch die\nRechtsmittelinstanz zu, wenn ihr hinsichtlich des Streitgegenstands die gleiche Kognition\nzusteht wie der Vorinstanz (vgl. Regina Kiener, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 5a N 53 m.H.).\n\n2.2 Im Sommer resp. Herbst 2017 – die erste Unterschrift wurde vom damaligen Baudirektor des Kantons Zug am 19. Juni 2017, die letzte am 26. September 2017 von der\nD.________ AG gesetzt – trafen die beiden Kantone Zug und Aargau sowie die Deponiebetreiberinnen H.________ AG und D.________ AG eine Gegenrechtsvereinbarung für\ndie kantonsübergreifende Entsorgung von unverschmutztem Abfall zur Verstärkung der\nkantonsübergreifenden und bewährten regionalen Zusammenarbeit. In der Vorbemerkung\nwurde festgehalten, dass die H.________ AG die Betreiberin der geplanten Aushubdeponie im Gebiet Babilon in der Gemeinde Dietwil sei. Diese erstrecke sich auf einer Fläche\nvon rund 16 ha und umfasse ein Volumen von ca. 1,4 Mio. m3 (fest). Die Betriebsaufnahme der Deponie Stockeri sei spätestens per 2025 geplant, erstrecke sich über eine Fläche\nvon ca. 15,5 ha und umfasse ein Volumen von ca. 900'000 m3 (fest). Konkret wurde vereinbart, dass die H.________ AG für die D.________ AG bei ihrer geplanten Deponie Babilon ein Volumen von total 500'000 m3 bei einer jährlichen Richtgrösse von rund\n60'000 m3 und einer rund achtjährigen Betriebsdauer reserviere. Im Gegenzug gewähre\ndie D.________ AG der H.________ AG in der geplanten künftigen Deponie die Entsorgung von unverschmutztem Aushub im gleichen Umfang, für die gleiche Dauer und im\ngleichen Volumen, wie aus dem Kanton Zug geliefert worden sei. Das Gegenrecht werde\nüber die beiden Deponiegesellschaften vollzogen, damit die Abwicklung nachvollzogen\nwerden könne. Gemäss Ziff. 5 gilt diese Vereinbarung so lange, \"bis Gegenrecht erfüllt\nworden ist bzw. Gegenrecht erfüllt werden kann\". Die Vereinbarung enthält keine Regelung darüber, wie verfahren werden soll, sofern das Gegenrecht nicht ausgeübt werden\nkann. Im November 2017 liess das ARV das Gesuch um Ausscheidung der Nutzungszone\nfür die Deponie Stockeri öffentlich auflegen. In der \"Abfallplanung 2019\", vom Regierungsrat am 9. April 2019 beschlossen und in der Folge vom Amt für Umwelt (AFU) publiziert,\n\nUrteil 2019 119\n17\n\n"}