{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Diese Eingaben wurden wiederum den Beteiligten je zur Kenntnis gebracht, was die Beschwerdeführer zu einer weiteren Replik am 8. November 2021 veranlasste. Weitere Eingaben gingen in der Folge beim Gericht nicht mehr ein.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden\ndie Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das\nBundesverwaltungsgericht vorsieht. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede\nRechtsverletzung gerügt werden. Ist ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde angefochten, kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63\nVRG).\n\n1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung\nvon Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600), welche Verordnung sich auf das\nUmweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) sowie auf das Gewässerschutzgesetz (GSchG;\nSR 814.20) stützt, berücksichtigen die Kantone die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in ihrer Richtplanung . Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen\nStandorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen (Art. 5 Abs. 2 VVEA). Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) erstellen die Kantone ihre Richtpläne, worin\nim Wesentlichen die raumwirksamen Entwicklungen, Tätigkeiten und Aufgaben aufeinander abgestimmt werden. In Art. 14 ff. RPG wird Zweck und Inhalt der Nutzungspläne geregelt. Im Kanton Zug beschliesst der Kantonsrat den kantonalen Richtplan (§ 2 des Pla-\nnungs- und Baugesetzes, PBG; BGS 721.11). Die darauf basierenden kantonalen Nut-\n\nUrteil 2019 119\n14\n\nzungs- und Sondernutzungspläne werden von der Baudirektion beschlossen (§ 5 Abs. 1\nlit. b PBG). Die kantonalen Nutzungspläne sind mittels Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 33 RPG sowie\nArt. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Damit sind\ndie Voraussetzungen für die direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung\nder Verfügung der Baudirektion vom 4. Dezember 2019, womit die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen Stockeri ausgeschieden wurde, resp. den in gleicher Angelegenheit\nam selben Tag ergangenen Einspracheentscheid der Baudirektion gegeben.\n\n1.3 Die Beschwerdelegitimation gemäss § 62 VRG ist bei den Beschwerdeführern als\nAdressaten des Einspracheentscheides fraglos gegeben. Da die Beschwerde im Übrigen\nfrist- und formgerecht eingereicht wurde, ist sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen.\n\n2. Vorab ist die Frage zu klären, ob die Verfügung vom 4. Dezember 2019 betreffend\nAusscheidung der Deponiezone und der gleichentags erfolgte Entscheid über die Einsprache der Beschwerdeführer aus formellen Gründen wegen Vorbefassung resp. Befangenheit der Baudirektion nichtig erklärt und aufgehoben werden müssen. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Baudirektion durch Unterzeichnung der Gegenrechtsvereinbarung mit der Deponie Babilon und der damit einhergehenden Verpflichtung sich derart\nfestgelegt habe, dass das Ergebnis des Einspracheverfahrens ungeachtet der Rügen\nschon im Vornherein festgestanden habe. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber\nfest, dass die Vereinbarung vom damaligen Baudirektor namens des Regierungsrates resp. des Kantons Zug unterzeichnet worden sei, für den Erlass der Nutzungszone aber die\nBaudirektion zuständig sei. Zudem müssten befangene Personen persönlich benannt werden; die pauschale Bezeichnung einer Behörde sei ausstandsrechtlich eine ungenügende\nRüge. Überdies sei heute ein anderer Baudirektor im Amt. Die verfahrensbeteiligte\nD.________ AG verweist u.a. auf den in der Vereinbarung angebrachten Vorbehalt, wonach sie nur gelte, sofern das Gegenrecht erfüllt werden könne.\n\n2.1\n2.1.1 Gemäss § 8 VRG gelten für die kantonalen Behörden die Ausstandsbestimmungen, wie sie in der Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR; BGS 151.1) bestimmt\nsind. Nebst den allseits bekannten Ausstandsgründen wie unmittelbares persönliches Interesse, Verwandtschaft mit Personen, die ein unmittelbares persönliches Interesse haben, interessiert vorliegend insbesondere die Bestimmung von § 7 Abs. 1 Ziff. 5 GO RR,\nwonach ein Ratsmitglied resp. ein Mitglied einer kantonalen Behörde in den Ausstand tre-\n\nUrteil 2019 119\n15\n\nten muss, wenn dieses bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den Anschein der\nBefangenheit erweckt.\n\n"}