{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Erst das noch zu erarbeitende Projekt unterliege der Umweltverträglichkeitsprüfung.\n\nDie Erschliessung über die A4 via Ausfahrt Küssnacht–Industriegebiet Fänn und weiter\nentlang der Kantonsstrasse habe sich als klar beste Lösung herausgestellt. Betreffend\nStrassenlärm sei auf das Errichtungsbewilligungsverfahren zu verweisen. Im Weiteren\nhandle es sich bei der Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone nicht um eine neue\nAnlage im Sinne des Lärmrechts, sondern \"nur\" um die nutzungsrechtliche Grundlage.\nGemäss aktueller Planung werde die Rischer- und Küssnachterstrasse bis 2026 lärmrechtlich saniert sein. Hinsichtlich Überlastung der Autobahnausfahrt seien die Relationen\nzu beachten: die zusätzlich neun Lastwagenfahrten pro Stunden bewirkten eine Erhöhung\nvon 1–2 %.\n\nBetreffend Quellen sei auf den Festsetzungsentscheid der Vorinstanz resp. auf die langjährige Praxis betreffend Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei Quellen zu\nverweisen.\n\nF. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2020 beantragte die Baudirektion die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in den beiden angefochtenen Entscheiden, in welchen alle materiellen Punkte, die in der Beschwerde gerügt würden, eingehend behandelt worden seien. Die Beschwerdeführenden machten in vielerlei\nHinsicht die Verletzung von Bundesrecht geltend, weshalb nach Ansicht der Baudirektion\ndie Rechtsmittelbelehrung korrekt gewesen sei. Betreffend Fruchtfolgeflächen sei zu vermerken, dass im Rahmen der Rekultivierung der Bodenaufbau so erfolge, dass er wieder\nlandwirtschaftlich und — nicht zuletzt im Interesse des Grundeigentümers — ertragreich\ngenutzt werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zug hinsichtlich\nder bundesrechtlich angeordneten minimalen FFF ein Überschuss bestehe.\n\nUrteil 2019 119\n12\n\nG. Mit Replik vom 20. April 2020 verlangten die Beschwerdeführer die Edition der\nzwischen den Kantonen Aargau und Zug getroffenen Gegenrechtsvereinbarung betreffend\ndie Deponie Stockeri, die Übersicht betreffend aktuelle Ablagerungskapazitäten für Material des Typs A und allfällige Anordnungen betreffend Verhinderung der Ablagerung von\nausserkantonalem Material, eine Übersicht über die aktuell nachgewiesenen Fruchtfolgeflächen sowie einen Nachweis des Amtes für Umwelt betreffend Praxis zur Ausscheidung\nvon Grundwasserschutzzonen bei Quellen. Am 22. Juni 2020 liess die D.________ AG eine Duplik einreichen und an ihren Anträgen festhalten. Auf die Ausführungen in diesen\nEingaben ist — soweit erforderlich — in den Erwägungen einzugehen. Die Baudirektion\nliess sich nicht mehr vernehmen.\n\nH. Am 20. April 2021 führte das Verwaltungsgericht im Gebiet Stockeri einen Augenschein durch. Anwesend waren neben den Vertretern des Gerichts eine Delegation der\nBeschwerdeführer im Beisein ihres Rechtsanwaltes, die Beschwerdeführer des parallel\ngeführten Verfahrens V 2019 114 zusammen mit ihren beiden Rechtsvertretern, eine Vertretung der verfahrensbeteiligten D.________ AG, deren zwei Rechtsvertreter, sowie der\nBaudirektor des Kantons Zug zusammen mit einem juristischen Mitarbeiter sowie dem Leiter des Amtes für Umwelt und der Leiterin der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes\nfür Raum und Verkehr. Nach Erhalt des Augenscheinprotokolls wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon alle Gebrauch machten. Deren Eingaben\nwurden allen Beteiligten je zur Kenntnis gebracht.\n\nI. Am 12. Juli 2021 teilte die Baudirektion mit, dass sie auf eine abschliessende Stellungnahme verzichte. Die D.________ AG nahm am 13. Juli 2021 abschliessend Stellung.\nMit Eingabe vom 11. August 2021 hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Anträgen fest. Ergänzend verlangten sie die Feststellung der Nichtigkeit der beiden Entscheide vom 4. Dezember 2018 in Sachen Festsetzung der kantonalen Nutzungszone\nStockeri infolge Verletzung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Führung eines fairen\nVerfahrens. In der Folge sei den Beschwerdeführern auch eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Einspracheverfahren zuzusprechen. Nebst umfangreichen\nDarlegungen – auf welche bei Erforderlichkeit in den Erwägungen eingegangen wird –\nbrachten sie zum letzteren Antrag begründend vor, dass sich aus der eingereichten, im\nVorfahren verschwiegenen Gegenrechtsvereinbarung ergebe sich, dass der Kanton resp.\ndie ihn vertretende Baudirektion im vorinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen\nsei, unbefangen zu entscheiden, da sie längst vorbefasst und sich in dieser Sache recht\neigentlich vertraglich verpflichtet habe. Damit seien die Rechte auf ein faires und gerech-\n\nUrteil 2019 119\n13\n\n"}