{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Ergänzend wurde vorgebracht, dass es vorerst nur darum\ngehe, auf Stufe Nutzungsplanung langfristig genügenden Deponieraum sicherzustellen.\nMangels eines konkreten Deponieprojekts mit Rekultivierungsplan und den zu beachtenden neu verfügten Auflagen könnten die Umweltauswirkungen aktuell nicht umfassend\nbeurteilt werden. Dies werde im Errichtungsbewilligungsverfahren für das konkrete Vorhaben mit den dannzumal bekannten Gegebenheiten (Bedarf, rechtliche Grundlagen, Verkehrszusammensetzung entlang der Deponieerschliessung) zu prüfen sein.\n\nEin Richtplan, der die Nutzung eben nicht parzellenscharf festlege, werde nicht verletzt,\nwenn die nachgeordnete Nutzung davon abweiche. Das Bundesgericht habe in BGer\n1C_414/2013 vom 30. April 2014 eine bis zu 35 % grössere Fläche toleriert. Vorliegend\nsei Hauptgrund für die Flächenausdehnung von 20 % die landschaftliche Eingliederung\nder geplanten Deponie, nämlich die Forderung nach Fruchtfolgeflächen, flachere Böschungen und sanftere Formen mit weitgehender Schonung der bestehenden Drumlins.\nAuch das Mehrvolumen von maximal 20 % falle gegenüber dem Richtplaneintrag, welcher\nein Volumen von ca. 0.7 Mio. m3 aufführe, nicht ins Gewicht. Es bedürfe demnach keiner\nvorgängigen Richtplananpassung. Die Abweichungen vom Richtplan seien raumplanerisch\nzweckmässig und quantitativ von untergeordneter Bedeutung. Die raumplanerischen Voraussetzungen für die Ausscheidung einer Zone für den Deponiebetrieb seien seit dem\nJahr 2006 gegeben und hätten unverändert Bestand. Die Beschlüsse zur Richtplanfestsetzung stimmten mit der aktuellen Deponieplanung überein und erwiesen sich angesichts\ndes sehr hohen, deutlich ausgewiesenen Bedarfs als aktueller denn je. Die Festsetzung\nder Deponie Stockeri sei im Rahmen einer umfassenden Standortevaluation erfolgt. Aufgrund der besonderen (topographischen) Anforderungen für vernässtes Material und Seekreide etc. fielen alternative Standorte – so auch die neu im Richtplan verankerten Ablagerungsmöglichkeiten im Gebiet \"Neutal\" – ausser Betracht. Das zuständige Bundesamt für\nRaumentwicklung (ARE) und der Kanton hätten in Kenntnis des ENHK-Gutachtens als Ergebnis einer Interessenabwägung Auflagen und Massnahmen formuliert, welche die\nRichtplanfestsetzung rechtfertigten. Darauf gestützt habe der Bundesrat den richtplanmässigen Standort Stockeri unter der Auflage genehmigt, dass die Einsehbarkeit der neu\ngeschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee aus möglichst gering zu halten sei und\ndie Einbindung der veränderten Landschaft in den betroffenen Landschaftsraum mit\n\nUrteil 2019 119\n10\n\nzweckmässigen Massnahmen zu erfolgen habe. Die Interessen seien vertieft abgewogen\nworden; von einer summarischen Prüfung könne keine Rede sein.\n\nDie aktuelle Abfallplanung zeige, dass für die Deponie Stockeri in den nächsten Jahren\n(selbst ohne Berücksichtigung der Grossbauprojekte Umfahrung Cham–Hünenberg und\nTangente Zug/Baar) ein ausgewiesener Bedarf bestehe. Es bestehe ein hohes öffentliches\nInteresse an deren Realisierung, zumal ab 2025 gestützt auf eine Vereinbarung mit der\nDeponie Babilon in Dietwil Gegenrecht gewährt werden müsse. Die Deponie Stockeri habe deshalb auch überregionale Bedeutung. Einzelne Kiesgruben hätten angefangen, den\nKiesabbau zu drosseln. Bei anderen gingen langsam die Kiesreserven zu Ende, was dazu\nführe, dass weniger unverschmutzter Aushub in den Kiesgruben deponiert werden könne.\n\nMit der Genehmigung der Richtplanfestsetzung durch den Bundesrat sei die raumplanerische Interessenabwägung zwischen den Anliegen des Landschaftsschutzes und dem (nationalen) Eingriffsinteresse bereits erfolgt mit dem Ergebnis, dass ein schonender Eingriff\nin das BLN-Gebiet 1309 Zugersee im Sinne von Art. 6 NHG gerechtfertigt sei. Beim\nSchutzziel 3.2 gehe es nicht um \"ufernahe geomorphologische Formen\", sondern um die\n\"natürlichen Seeufer mit ihren prägenden geomorphologischen Formen\". Der Verweis auf\ndie Drumlins westlich und nordwestlich Stockeri sei im Rahmen der BLN-Revision im Wissen um das Deponieprojekt hinzugefügt worden. Die Beschreibung der nationalen Bedeutung sei nicht gleichbedeutend mit den Schutzzielen. Diese Drumlins seien mehr als\n800 m vom Seeufer entfernt und durch die Wallmoräne Chilchberg–Chiemen verdeckt. Sie\nkönnten nicht mehr dem Seeufer zugerechnet werden. Insgesamt nähmen sie eine untergeordnete Stellung ein. Auch das Schutzziel 3.1 betreffe nur die \"Ufersiedlungslandschaft\". Das Deponievorhaben tangiere kein objektspezifische Schutzziel des BLN-\nGebietes. Es befinde sich am äussersten Rand des BLN-Gebietes. Die vorgesehenen neu\ngeschaffenen Landschaftselemente seien vom Zugersee aus nicht sichtbar. Zudem sei\nwesentlich, dass die von den Drumlins geprägte Kulturlandschaft bereits aufgrund der Autobahn und des SBB-Trassees – welche im Übrigen auch die künstliche, nicht naturräumliche Grenze des BLN-Gebietes bildeten – sowie den Hochspannungsleitungen schon beeinträchtigt sei. Die wertvollen grossen Rundhöcker Chilchberg und Breiten würden nicht\ntangiert, womit die wichtigen glazialen Formen erhalten blieben.\n\nDie Frage der Fruchtfolgeflächen sei erst im Errichtungsbewilligungsverfahren zu klären.\nDer Rekultivierungs- bzw. Endgestaltungsplan betreffend Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen und die Bestimmung des Bodenaufbaus seien im noch zu erarbeitenden Depo-\n\n"}