{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Auf Basis der bestehenden Unterlagen sei schlicht nicht beurteilbar, ob und in welchem Umfang Fruchtfolgeflächen verloren gingen bzw. welche Qualität und Eignung die bestehenden und die\nzukünftigen Böden haben würden. Aus diesbezüglich sei die Durchführung einer fundierten UVP unabdingbar. Es könne nicht der Errichtungsbewilligung überlassen werden, \"ob\ndas Land weiterhin die Kriterien für Fruchtfolgeflächen einhält\" oder nicht (Festsetzungsverfügung S. 6). Denn bei Deponiezonen handle es sich um beschränkte Bauzonen. Auch\nwenn eine kantonale Nutzungszone für eine Abfallanlage nicht als Bauzone einzustufen\nwäre und Art. 30 Abs. 1bis RPV nicht direkt zur Anwendung käme, müsse sichergestellt\nwerden, dass nicht Fruchtfolgeflächen in erheblichem Mass verloren gingen (Art. 3 Abs. 2\nZiff. 1 RPG). Diese Fragen könnten im Rahmen der Nutzungsplanung nicht einfach ausgeblendet werden.\n\nZu prüfen sei die Frage der sachgerechten Zufahrt. Die Küssnachterstrasse könne Art. 9\nLSV nicht einhalten. Entlang dieser Erschliessungsstrasse habe in den letzten zehn Jahren eine erhebliche Bautätigkeit stattgefunden, weshalb sich die Zahl der lärmbetroffenen\nPersonen entsprechend vergrössert habe. Gemäss Bericht Umweltauswirkungen seien\nentlang der Rischer- und der Küssnachterstrasse die Immissionsgrenzwerte schon heute\nüberschritten und nähmen – auch im Bereich Stockeristrasse – noch zu. Es seien daher\nalternative Erschliessungsstrassen zu prüfen. Das Bundesgericht habe sich im Entscheid\nBGE 136 II 281 E. 2.5.3 nicht zu Art. 9 LSV geäussert. Die Vorinstanz verhalte sich\nrechtswidrig, wenn sie behaupte, das Bundesgericht habe die Verletzung von Art. 9 LSV\ngebilligt, weshalb sie sich nicht mehr damit auseinandersetzen müsse. Unzutreffend sei\nauch die Aussage, dass mit der vorliegenden Nutzungszone keine neue Anlage im Sinne\ndes Lärmrechts geschaffen werde, sondern sie schaffe nur deren planerische Grundlage.\nDie Deponiezone sei eine projektbezogene Spezialzone, welche alle wesentlichen Randbedingungen regle, weshalb Art. 9 LSV bereits zur Anwendung gelange. Es werde zur\n\nUrteil 2019 119\n8\n\nKenntnis genommen, dass die Baudirektion die lärmrechtliche Sanierung der fraglichen\nStrassenabschnitte plane, allerdings sei diese Absicht rechtlich nicht sichergestellt.\n\nAus den Stellungnahmen des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2019 und des Bezirksrats\nKüssnacht vom 24. Januar 2018 ergebe sich, dass die Erschliessung der Deponie Stockeri nicht sichergestellt seien. Die vorgeschriebene Haupterschliessung über die Autobahnausfahrt Fänn sei schon heute überlastet, weshalb sie die Anforderungen von Art. 19 RPG\nnicht erfülle (vgl. BGer 1C_36/2010 vom 18. Februar 2011 E. 4). In diesem Zusammenhang sei nicht klar, in welchem Verhältnis die zusätzliche Bestimmung 14 für die kantonale\nNutzungszone zu Ziff. 15 stehe. Auch die erhebliche Beeinträchtigung des Wildkorridors\nbei einer Inbetriebnahme der Deponie (vgl. Mitbericht des Amts für Wald und Wild vom\n26. Januar 2018) verlange nach einer Prüfung einer alternativen Erschliessungsroute. Das\nAmt für Umwelt (AFU) empfehle in seinem Mitbericht vom 26. Januar 2018 die Prüfung der\nFestsetzung einer Grundwasserschutzzone für die Quellen Nrn. 628, 630 und 631. Wenn\nselbst die Fachstelle dies empfehle, müsse die Aussage der Vorinstanz über das Bestehen einer Praxis bezweifelt werden, wonach erst ab der Versorgung von fünf Haushalten\ndurch eine Quelle von einem öffentlichen Interesse an deren Schutz ausgegangen werden\nkönne.\n\nDie Interessenabwägung im Planungsgericht sei gesamthaft rechtsfehlerhaft erfolgt. Die\nInteressen an der Deponie Stockeri seien primär privater und finanzieller Natur. Erhebliche\nöffentliche Interessen überwögen, weshalb die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen\nDeponie Stockeri aufzuheben sein.\n\nC. Die Beschwerdeführer leisteten fristgerecht den verfügten Kostenvorschuss von\nFr. 3'500.–.\n\nD. Am 28. Januar 2020 teilte der Gemeinderat Risch mit, dass er auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und auf eine Verfahrensbeteiligung verzichte, da er während der\nöffentlichen Auflage keine Einsprache eingereicht habe.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 liess die D.________ AG die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Bestätigung der Verfügung über die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Stockeri,\nGemeinde Risch, vom 4. Dezember 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu\nLasten der Beschwerdeführer beantragen. Zur Begründung wurde vorab auf die einlässli-\n\nUrteil 2019 119\n9\n\n"}