{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Es bestehe somit kein öffentliches Interesse an der Schaffung\nvon Deponiekapazitäten in einem BLN-Objekt, weil die bestehenden Kapazitäten mit Importen verloren gegangen seien. Gemäss Abfallplanung 2019 müsste die Deponie Stockeri erst 2027 in Betrieb gehen. Diese Annahme sei darauf zurückzuführen, dass die Planung der Kiesabbauvolumina (und des damit zusammenhängenden Ablagerungsvolumens) gegen Ende des Betrachtungszeitraumes ungenau werde. Werde aber davon ausgegangen, dass ab dem Jahr 2027 infolge der fortgesetzten Bautätigkeit weiterhin Aushub\nanfallen werde, so sei es unlogisch, davon auszugehen, dass nicht auch der Bedarf an\nKiesabbaugebieten nicht weiter beplant und befriedigt werde. Eine Planung, die bloss aus\nder Bereitstellung von Ablagerungskapazitäten für den innerkantonalen Anfall von Aushubmaterial bestehe, aber keine Kontrolle darüber habe, wie diese aufgefüllt würden, sei\nsinnlos und schaffe kein öffentliches Interesse an der Planung einer Deponie in einem\nBLN-Gebiet. Gemäss den Ausführungen der Kantone Luzern, Obwalden, Schwyz, Uri,\nNidwalden und Aargau sei die Entsorgung sichergestellt bzw. seien Massnahmen in Planung oder schon in Realisierung. Der Importdruck aus dem Kanton Zürich könne an diese\nKantone weitergegeben werden. Ein Kapazitätsengpass im überregionalen Bereich bestehe nicht.\n\nDas Bundesgericht habe im Zusammenhang mit Neueinzonungen im Sinne von Art. 15\nRPG festgehalten, dass aufgrund der detaillierten Neuregelung der Begrenzung der Bauzonen durch den Eidgenössischen Gesetzgeber in diesem Bereich nunmehr eine Bundesaufgabe vorliege. Die kantonale Nutzungszone Stockeri stelle einen projektbezogenen\nNutzungsplan dar und enthalte diverse Elemente eines baurechtlichen Vorentscheides mit\n\nUrteil 2019 119\n6\n\nden Wirkungen einer eigentlichen Baubewilligung dar. Entsprechend erfolge der Erlass einer Nutzungszone für eine Deponie in Erfüllung einer Bundesaufgabe. Ein Abweichen von\nder ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare dürfe bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige\nInteressen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstünden (Art. 6 Abs. 2 NHG). Die\nENHK habe gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG schon vier Gutachten zur geplanten Deponie\nverfasst. Das Gutachten 2018 basiere auf dem aktuellen Inventarblatt des BLN-Objekts\n1309. Erneut sei sie wieder zum Schluss gekommen, dass die geplante Deponie, die mit\nder Ausscheidung der Nutzungszone ermöglicht werden solle, zu einer schwerwiegenden\nBeeinträchtigung der Schutzziele 3.1 und 3.2 des fraglichen BLN-Objekts führe und habe\ndeshalb beantragt, auf die Ausscheidung der Nutzungszone zu verzichten. Zwar möge die\nAbfallentsorgung als Gesamtaufgabe gegebenenfalls eine Aufgabe von nationaler Bedeutung sein, aber es sei zu berücksichtigen, dass die Verwertung von unverschmutztem\nAushub nicht primär in eigens dazu geschaffenen Deponien zu erfolgen habe, sondern\nprioritär eine eigentliche Verwertung vor Ort oder als Baumaterial stattfinden solle. Nachdem der Kanton Zug allein in den letzten 5 Jahren mehr als 1 Mio. m3 Aushubmaterial zur\nAblagerung importiert habe, bestehe kein Notstand in dem Sinn, dass die Deponie Stockeri die ultima ratio zur Schaffung von ausreichend Ablagerungsvolumen wäre. Weder seien\ngleich- oder gar höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 6\nAbs. 2 NHG noch relevante kantonale Interessen ersichtlich. Die Vorinstanz dürfe nicht ihre Wertung über die Beeinflussung des BLN-Objekts an die Stelle der schlüssigen Aussagen der ENHK setzen. Die geplante maximale Aufschüttungshöhe liege markant über der\nHöhe (sechs bis sieben Meter) der beiden südlich gelegenen Drumlins, die damit nicht\nmehr ablesbar sein würden. Durch die Neumodellierung infolge der Deponie würde die\nLandschaft verfälscht, die Erkennbarkeit der Drumlin-Landschaft zerstört. Unzutreffend sei\ndie Behauptung der Vorinstanz, dass der betroffene Bereich des Schutzobjekts bereits\nstark beeinträchtigt sei. Östlich der Autobahn sei das glazialmorphologische Relief weitgehend unverändert und unversehrt; daran ändere auch die Hochspannungsleitung nichts.\nDie Schutzziele des BLN-Objekts umfassten nicht nur die Einsicht vom See her, sondern\nauch die ufernahen geomorphologischen Formen.\n\nIm Weiteren schreibe Art. 19 Abs. 1 VVEA ausdrücklich vor, dass unverschmutztes Aus-\nhub- und Ausbruchmaterial möglichst vollständig zu verwerten und eben gerade nicht zu\ndeponieren sei. Einer diesen Grundsätzen widersprechenden Deponierung könne kein nationales Interesse zugeschrieben werden, welche eine schwerwiegende Beeinträchtigung\neines BLN-Objekts rechtfertige. Bei den Gutachten der ENHK bzw. EKD handle es sich\n\nUrteil 2019 119\n7\n\num amtliche Gutachten, von denen nur aus triftigen Gründen abgewichen werden dürfe.\nSolche lägen nicht vor. Daran ändere auch der von der Vorinstanz ins Feld geführte\nzukünftige Art. 7 Abs. 3 NHG, der keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht bringe, nichts.\n\n"}