{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Weiter begehrten sie, dass im Rahmen einer inzidenten Kontrolle die Richtplanfestsetzung der Deponie Stockeri (E. 3.2.2, Nr. 5) zu überprüfen und festzustellen sei,\ndass sie nicht angewendet werden dürfe. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nVerfahrensrechtlich beantragten sie, dass die vorliegende Beschwerde eventualiter im\nSinne von § 7 VRG dem Regierungsrat zu überweisen sei. Zur Begründung legten sie kurz\nzusammengefasst dar, dass der Erlass der kantonalen Nutzungszone in verschiedener\nHinsicht gegen übergeordnete Vorschriften verstosse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei\nzu Unrecht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet\nworden. Zonierungen, die ausdrücklich im Hinblick auf ein spezifisches Projekt erfolgten,\nseien als Sondernutzungsplanungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVPV zu bezeichnen. Die\nPlanungspflicht von grossen Deponievorhaben und die Umweltverträglichkeitsprüfung\nwürden eng zusammenhängen. Im vorliegenden Nutzungsplan würden die für die Umweltauswirkungen relevantesten Projektdaten (so Ausdehnung, Ablagerungsvolumen, Deponiematerial, Betriebsdauer, Erschliessungsrouten, Eingliederung, Rekultivierung) alle\nabschliessend festgesetzt. Die für den Verzicht für die Durchführung der UVP vorgebrachte Begründung der sich allenfalls ändernden Rechtsgrundlagen würde eher den Verzicht\nauf den Erlass der Nutzungszone im heutigen Zeitpunkt nahelegen. Die Verkehrsauswirkungen seien bekannt. Die Details der Renaturierung des Moosbaches rechtfertigten keinen Aufschub der UVP; ohnehin sei der Spielraum betreffend die Führung des Baches\n\nUrteil 2019 119\n4\n\nbegrenzt. Enge Grenzen seien auch dem Rekultivierungs- und Endgestaltungsplan gesetzt. Auch betreffend Bodenaufbau und Erstellung von Fruchtfolgeflächen gebe es keinen\nrelevanten Spielraum im nachgelagerten Verfahren. Das Wild werde auch in einem späteren Zeitpunkt noch dieselben Bedürfnisse haben.\n\nInhaltlich verstosse die Zonenfestsetzung gegen die Richtplanfestsetzung (soweit diese\nnoch zur Anwendung gelange) und gegen das Natur- und Heimatschutzrecht. Die geplante Deponie betreffe 15,5 ha und sei damit 20 % grösser als die im Richtplan festgesetzte\nFläche. Damit solle die Höhe der Deponie und somit die Einsehbarkeit ab dem Zugersee\nlimitiert werden. Gleichzeitig werde aber auch das im Richtplan festgesetzte Volumen von\nca. 0,7 Mio. m3 überschritten. Nutzungspläne hätten sich an den Vorgaben des Richtplanes zu orientieren. Angesichts der Tatsachen, dass die Deponie in einem BLN-Objekt zu\nliegen komme, die ENHK dem Anliegen konsequent ablehnend gegenüberstehe, bestehe\nkein dahingehender Anordnungsspielraum, die Fläche und das Volumen gegenüber der\nRichtplanfestsetzung und um rund 20 % auszudehnen. Die im Richtplan festgehaltenen\nräumlichen Belange des Gemeinwesens bildeten den verbindlichen Ausgangspunkt und\nhätten in die nachfolgende Interessenabwägung einzufliessen. Abweichungen müssten\nsachlich gerechtfertigt sein. Der \"grosse Bedarf\" an Deponieraum reiche nicht aus, weil\ndiese Überlegung ja gerade schon in die richtplanerische Festsetzung eingeflossen sei.\nDie Nutzungszone für Abfallanlagen \"Stockeri\" sei daher richtplanwidrig. Die Richtplanfestsetzungen seien behördenverbindlich und stellten keinen mit Beschwerde anfechtbaren staatlichen Hoheitsakt dar. Im Rahmen der anschliessenden Zonenplanung sei aber\ndie akzessorische Überprüfung des Richtplanes möglich. Der Richtplan diene dazu, die\ngeplanten Vorhaben zügig einem rechtmässigen, eigentümerverbindlichen Entscheid zuzuführen, er sei aber kein Garant für die Rechtmässigkeit der Vorhaben. Gemäss den\nStellungnahmen und Gutachten der ENHK werde das BLN-Objekt 1309 schwerwiegend\nbeeinträchtigt. Es seien keine gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung ersichtlich, die im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG den schweren Eingriff rechtfertigen könnten. Der Richtplan vom 16. März 2004 halte für die Sicherung von genügenden\nDeponieraum als Planungshorizont das Jahr 2020 fest. Dieser Zeitpunkt sei erreicht, weshalb die fragliche Festsetzung keine Koordinations- und Leitfunktion mehr haben könne.\nDer Richtplan sei offensichtlich überarbeitungswürdig. Zumindest bis ins Jahr 2026/27 bestehe kein Bedarf nach der Deponie Stockeri. Zudem seien neue Ablagerungsmöglichkeiten im Richtplan (so Höherschüttung Neutal–Sennweid–Chnödli–Stöck) verankert, welche\nden Bedarf nach Kapazitäten ohne Konflikt mit geschützten Landschaften und ohne Eingriff in unberührte Fruchtfolgeflächen abdeckten. Zudem seien allein zwischen 2014 und\n\nUrteil 2019 119\n5\n\n2018 rund 1,07 Mio. m3 Aushubmaterial aus anderen Kantonen, mehrheitlich ohne Gegenrechtsvereinbarung, importiert und damit Ablagerungsmöglichkeiten ausserhalb von Deponien aufgefüllt worden, was im Widerspruch zur Verwertungspflicht für unverschmutztes\nAushubmaterial stehe. Dies zeige, dass die Richtplangrundlagen nicht mehr aktuell seien\nund die effektiv vorhandenen Herausforderungen nicht reflektierten. Infolge der blossen\nBehördenverbindlichkeit könne auch kein Vertrauensschutz für und durch die Deponiebetreiber betreffend die bisherigen Abklärungen und Dispositionen geltend gemacht werden.\n\n"}