{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-119_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde122374ed560dc69b90d21ad00319f0a7e75c719ec93d714a2143dfb31a808f10f89d687aa411f273733b8eb23f547a97&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_119", "Checksum": "edf7858ea8dc58df941a7cfe92c343b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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April 2022\n\nin Sachen\n\nA. und B.________ und 20 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA C.________\n\ngegen\n\nBaudirektion des Kantons Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nD.________ AG\nvertreten durch RA E.________ und/oder RA F.________\n\nbetreffend\n\nAusscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen\n(Deponie Stockeri)\n\nV 2019 119\n2\n\nA. Der Kantonsrat Zug verabschiedete im Januar 2004 den kantonalen Richtplan. In\ndiesem ist der Standort Stockeri, Gemeinde Risch, als Inertstoffdeponie für unverschmutzten Aushub festgesetzt. Gemäss zugehörigem Richtplantext (Kapitel E 3.2.2; BGS 711.31)\nbeträgt das geplante Deponievolumen ca. 0,7 Mio. m3. Mit Publikationen in den Amtsblättern Nr. 46 und Nr. 47 vom 17. bzw. 24. November 2017 gab das Amt für Raumplanung\ndes Kantons Zug (ARP, heute Amt für Raum und Verkehr ARV) die \"öffentliche Auflage\ndes Gesuches um Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone Information und Mitwirkung der Bevölkerung\" bekannt. Es wies darauf hin, dass die D.________ AG beabsichtige, im Gebiet Stockeri eine Deponie des Typs A zu errichten, weshalb diese die Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone begehre. Sie lege Berichte über die Umweltauswirkungen sowie zur Beurteilung des Landschaftseingriffes vor. Ein konkretes Deponieprojekt liege noch nicht vor, weshalb ein Gesuch für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung sowie ein Umweltverträglichkeitsbericht noch fehlten. Die beantragte Ausdehnung der Nutzungszone belaufe sich auf 15,5 ha und lasse ein Deponievolumen von maximal 1 Mio. m3 zu. Während der Auflagefrist könne sich jedermann zum Vorhaben äussern und die Gelegenheit zur Mitwirkung wahrnehmen resp. bei gegebener Legitimation\nEinsprache erheben.\n\nIn der Folge liessen 26 Personen gemeinsam eine Einsprache einreichen. Mit Entscheid\nvom 4. Dezember 2019 hiess die Baudirektion die Einsprache teilweise gut. Im Übrigen\nwies sie sie ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Verfügung von ebenfalls 4. Dezember 2019\nschied die Baudirektion die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen Stockeri im Bereich\nder Grundstücke (GS) 266, 1316,1356, 1357 und 1358, Stockeri, Gemeinde Risch, mit\nden in teilweiser Gutheissung der Einsprachen neuen bzw. angepassten Bestimmungen\naus. Diese lauten wie folgt:\n\n\"- Die Kubatur beträgt maximal 840'000 m3 (Ziff. 3, angepasst).\n- Die Erschliessung erfolgt hauptsächlich via A4 Ausfahrt Küssnacht–Zugerstrasse–Küssnachterstrasse–Stockeristrasse Nord–Deponiezufahrt. Lediglich ein lokales Einzugsgebiet um die Bauzonen der Fraktionen Buonas und Risch darf\nüber das lokale Strassennetz abgewickelt werden (Ziffer 5, angepasst).\n- Die Deponie ist spätestens innert 12 Jahren nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung abzuschliessen (Ziffer 10, angepasst).\n- Mit dem Feststellungsentscheid der Baudirektion nach Abschluss der Rekultivierung\nwird die Zone für Abfallanlagen Stockeri wieder zur gemeindlichen Landwirtschaftszone\n(Ziffer 11, angepasst).\n\nUrteil 2019 119\n3\n\n- Im Rahmen der Projektierung ist ein wildtierökologisches Gutachten zu erstellen, in dem\naufzuzeigen ist, mit welchen Massnahmen die Funktionsfähigkeit des Wildtierkorridors\nwährend des Deponieprojekts aufrechterhalten werden kann (Ziffer 12, neu).\n- Im Rahmen der Projektierung muss der Moosbach ausgedolt und renaturiert werden\n(Ziffer 13, neu).\n- Sofern bei Erteilung der Betriebsbewilligung der Deponie das Ausbauprojekt des Anschlusses N04, Fänn, im Bezirk Küssnacht noch nicht realisiert ist, wird die bewilligende\nBehörde in Absprache mit dem Bezirk Küssnacht und dem Kanton Schwyz entsprechende Auflagen zur Begrenzung und/oder Lenkung des Deponiebetriebes verfügen\n(Ziffer 14, neu).\nDie Abgrenzung sowie die Nutzungsplanbestimmungen sind im Plan vom 4. Dezember\n2019 (Plannummer ABA-100.01) verbindlich festgehalten.\"\n\n"}