7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligung des Stadtrats von Zug vom 26. November 2019 und der kantonale Gesamtentscheid vom 15. Oktober 2019 nicht zu beanstanden sind. Auf den beantragten Augenschein und die Einholung eines weiteren Gutachtens kann verzichtet werden. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.