6.6 Das Amt für Raum und Verkehr erteilte auch die kantonalrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss § 6 GewG und begründete dies damit, die Verweigerung der Ausnahmebewilligung würde zu einer unzweckmässigen Lösung führen. Das Gericht stimmt dem zu. Die Nachfrage nach gastronomischen Angeboten in der Zuger Altstadt mit Bezug zum See ist gross, und mit dem Altstadtreglement sollen publikumsattraktive Nutzungen angestrebt werden, worunter u.a. Gastwirtschaftsbetriebe fallen (§ 12 Abs. 2 lit. b AltstadtR). Ein Gartenrestaurant im Uferabschnitt der Altstadt in unmittelbarer Nähe zum See entspricht einem Bedürfnis der Allgemeinheit. Wenn nun in