Es wird weiterhin genügend Vorteile für Wohnen in der Altstadt geben. Dass dem Vorhaben auch keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen, wurde in Erwägung 3 ausgeführt, wo festgestellt wurde, dass das Lärmimmissionsniveau der in der Empfindlichkeitsstufe III geplanten Aussenwirtschaft keinen Wert erreicht, der die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört. Damit sind alle Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV erfüllt, und es ist nicht zu bemängeln, dass das Amt für Raum und Verkehr eine solche erteilt hat.