Interessen überwiegenden öffentlichen Interessen vorliegen. Es genügt, wenn öffentliche Interessen, die dem Vorhaben entgegenstehen, fehlen. Im vorliegenden Fall sind keine solchen zu erkennen und werden von den Beschwerdeführern mit Ausnahme ihrer Behauptung, dass man die Wohnnutzung in der Altstadt durch Aufhebung der einzigen Rückzugsmöglichkeit unattraktiv mache und sich der Wohnanteil auf lange Sicht verringern werde, auch nicht vorgebracht. Im Gegenteil: Gemäss Richtplaneintrag L 8.3.1 sind der Kanton und die Gemeinden angehalten, im Siedlungsgebiet die Anliegen zu unterstützen, den See für Erholung, Freizeit und Sport attraktiv zu gestalten.