Ebenso unbestritten ist, dass Gartenwirtschaften in der Kernzone A der Stadt Zug grundsätzlich zonenkonform sind. Zu prüfen bleibt somit für die bundesrechtliche Ausnahmebewilligung, ob dem Vorhaben der Baugesuchstellerin überwiegende Interessen entgegenstehen. Dabei ist festzustellen, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich öffentliche Interessen, die für ein Projekt sprechen, nicht erforderlich sind. Insbesondere müssen keine die privaten Urteil V 2019 118 25