6.5 Mit dem Amt für Raum und Verkehr und entgegen der Ansicht der Baugesuchstellerin ist festzustellen, dass die projektierten baulichen Massnahmen als Bauten und Anlagen zu qualifizieren sind. Die Unterschreitung des Gewässerabstands ist somit nur mit Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV und § 6 GewG möglich. In Bezug auf die bundesrechtliche Ausnahmebewilligung ist unbestritten, dass es sich bei der Zuger Altstadt um ein dicht bebautes Gebiet handelt. Ebenso unbestritten ist, dass Gartenwirtschaften in der Kernzone A der Stadt Zug grundsätzlich zonenkonform sind.