Die Verweigerung der Ausnahmebewilligung sei im vorliegenden Einzelfall als unzweckmässige Lösung zu qualifizieren. Das GS 1103 liege gemäss Zonenplan in der Kernzone und sei gemäss kantonalem Richtplan einem Erholungsschwerpunkt zugewiesen. Im EG der Liegenschaft an der Unter Altstadt 26 werde bereits ein Gastronomiebetrieb geführt. An der Schaffung von Freizeitangeboten im innerstädtischen Uferbereich bestehe ein öffentliches Interesse. Die projektierten Massnahmen seien zurückhaltend und beeinträchtigten keine öffentlichen Interessen. Insbesondere stehe das Bauvorhaben mit den Interessen der Denkmalpflege im Einklang.