6.4 Das Amt für Raum und Verkehr erteilte die (bundesrechtliche) Ausnahmebewilligung, weil es sich bei der Zuger Altstadt um dicht überbautes Gebiet handle und die Erstellung einer Aussenwirtschaft in der Kernzone A zonenkonform sei. Es nahm zudem eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen vor und kam zum Schluss, dass für die Neugestaltung des GS 1103 als Aussenwirtschaft sowohl im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV als auch im Sinne von § 6 GewG eine Ausnahme zur Unterschreitung des Gewässerabstands gewährt werden könne. Die Verweigerung der Ausnahmebewilligung sei im vorliegenden Einzelfall als unzweckmässige Lösung zu qualifizieren.