Neben dem bundesrechtlichen Abstand von 20 m schreibt auch das kantonale Gesetz für Bauten und Anlagen einen Gewässerabstand vor. Der kantonale Gewässerabstand beträgt 12 m (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewässer, GewG; BGS 731.1) und ist ebenfalls anwendbar. Nachfolgend ist deshalb auch zu prüfen, ob das Amt für Raum und Verkehr zu Recht festgestellt hat, dass im vorliegenden Fall auch vom kantonalen Gewässerabstand abgewichen werden kann. Gemäss § 6 GewG kann die zuständige Behörde Ausnahmen für die Unterschreitung des kantonalen Gewässerabstands Urteil V 2019 118 24