6.2 Grundlage für die Bemessung der Gewässerabstände bildet die revidierte Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV; SR 814.201). Darin hat der Bund den Gewässerraum für Fliessgewässer und für stehende Gewässer sowie die Nutzung dieses Raumes definiert. Gleichzeitig hat er die Kantone verpflichtet, den Gewässerraum für die einzelnen Gewässer festzulegen. Solange die Kantone dieser Pflicht noch nicht nachgekommen sind, gelten die Übergangsbestimmungen der GSchV, welche am Zugersee einen Abstand von 20 m vorschreiben (Abs. 2 lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011). Gemäss Art. 41c Abs. 1 lit.