Dem stehe das öffentliche Interesse am Erhalt der Eigenart und Struktur der Altstadt entgegen. Dem öffentlichen Interesse stünden überdies private Interessen entgegen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Umnutzung eines privaten, für die Altstadtstruktur typischen Gartens in eine Gartenwirtschaft bestehe nicht. Eine Ausnahmebewilligung nach Bundesrecht sei zu Unrecht erteilt worden. Eine Ausnahmebewilligung könne aber auch unter dem Aspekt von § 6 GewG nicht erteilt werden. Es könne weder von einer "offensichtlich unzweckmässigen Lösung" noch von einer "besonderen Härte", wie dies § 6 GewG verlange, gesprochen werden.