Urteil V 2019 118 23 6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die geplanten Bauten und Anlagen verletzten die gesetzlichen Gewässerabstände. Das Amt für Raum und Verkehr habe zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung erteilt. Die Beschwerdeführer bestreiten das vom Amt für Raum und Verkehr zur Erteilung der Ausnahmebewilligung beschriebene öffentliche Interesse (den See für Erholung, Freizeit und Sport attraktiv zu gestalten; bessere Erlebbarkeit der Altstadt) an einer öffentlichen Gartenwirtschaft. Dem stehe das öffentliche Interesse am Erhalt der Eigenart und Struktur der Altstadt entgegen.