Das (ergänzte) Betriebskonzept ist als genügend zu bezeichnen, und der Stadtrat von Zug hat weder Recht verletzt noch sein Ermessen überschritten, indem er sich darauf abgestützt hat. Darauf, dass das Betriebskonzept vom 14. Mai 2019 und der Umgebungsplan vom 15. April 2019 insoweit verbindlich sind, dass diese keine Lounge vorsehen und eine solche ohne zusätzliche Bewilligung durch den Stadtrat von Zug auch nicht zulässig ist, sowie dass von den im ursprünglichen Betriebskonzept genannten Betriebszeiten der Aussenwirtschaft nicht abgewichen werden darf, wurde schon weiter vorne (E. 3.6 f.) hingewiesen. 6. Beurteilung der Vorschriften betreffend Gewässerabstand