Baugesuchstellerin mit Motorfahrzeugen nicht erreicht werden kann. Auch die Produktion und die Entsorgung des Gastwirtschaftsbetriebes hat die Baubewilligungsbehörde nicht zu prüfen. Das (ergänzte) Betriebskonzept ist als genügend zu bezeichnen, und der Stadtrat von Zug hat weder Recht verletzt noch sein Ermessen überschritten, indem er sich darauf abgestützt hat.