Auch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie hat im Rahmen des kantonalen Gesamtentscheids vom 15. Oktober 2019 dem Vorhaben zugestimmt (Bg2-Beil. 3). Es stellte fest, die Intervention orientiere sich in der Gestaltung und Materialisierung am Bestand und bleibe schlicht. Das Gericht kann beim vorliegenden Projekt in keinem Punkt einen Verstoss gegen das Altstadtreglement erkennen. Im Gegenteil: Das Vorhaben entspricht einem wichtigen Ziel des Altstadtreglements, nämlich im Erdgeschoss publikumsattraktive Nutzungen zu erreichen und die Altstadt zu beleben (§ 1 Abs. 3 und § 12 AltstadtR). 5. Betriebskonzept