Von einem präjudizierenden Entscheid im Blick auf eine drohende Partymeile kann keine Rede sein. Die von der Baugesuchstellerin vorgesehenen schlichten baulichen Massnahmen in hochwertiger Materialisierung (Natursteinplatten und -mauern, Rundkies-Chaussierung, Gräserbeet, Eibenhecke, Zierkirsche, filigranes Staketengeländer, Möblierung mit Zweiertischen) führen zu der vom Altstadtreglement verlangten ästhetisch befriedigenden Gesamtwirkung. Auch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie hat im Rahmen des kantonalen Gesamtentscheids vom 15. Oktober 2019 dem Vorhaben zugestimmt (Bg2-Beil. 3).