4.3 Dass die vorgesehene Nutzung des GS 1103 grundsätzlich zulässig ist, ist unbestritten. Das geht insbesondere aus § 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AltstadtR hervor, wonach Gastgewerbebetriebe als publikumsattraktive Nutzungsart im Erdgeschoss zulässig sind. Gerade § 12 AltstadtR (zusammen mit § 1 Abs. 3) zeigt zudem auf, dass der Gesetzgeber beim Erlass des AltstadtR u.a. eine Belebung der Altstadt durch Urteil V 2019 118 21