Die Umnutzung eines solchen privaten Gartens in eine öffentliche Gartenwirtschaft sei einschneidend für das Erscheinungsbild und die Struktur. Die baulichen Massnahmen zusammen mit den beiden vorgesehenen Servicestationen und der Bestuhlung könnten nicht mehr als "Freiraum" erkannt werden. Die grundsätzlichen Ziele des Altstadtreglements gemäss § 1 seien verletzt. Ebenfalls würden § 4 Abs. 1 lit. a und d AltstadtR verletzt. Die beschriebene Vorgartensituation sei ein ausserordentlich wichtiges und typisches Merkmal der Unter Altstadt. Die angefochtene Baubewilligung öffne Tür und Tor, um den ruhigen, teilweise privaten, teilweise öffentlichen Ort zu einer Partymeile verkommen zu lassen.