4.2 Die Beschwerdeführer führen aus, es möge tatsächlich sein, dass die geplante bauliche Ausführung der Gartenwirtschaft den Aussenraum architektonisch nicht beeinträchtige, wie dies der Stadtrat von Zug in seiner Baubewilligung schlussfolgere. Falsch sei indes die Feststellung, dass die Nutzung der Aussenfläche kein Aspekt der Einordnung sein soll. Gerade das Gegenteil sei der Fall. Die Umnutzung eines der typischen, die Unter Altstadt charakterisierenden, privaten, seeseitigen Gartens in eine öffentliche Gartenwirtschaft genüge den Anforderungen des Altstadtreglements nicht.