sein und insbesondere der historischen Lage, dem räumlichen Angebot und der Baustruktur entsprechen (§ 11 AltstadtR). Gemäss § 12 Abs. 1 AltstadtR werden für Erdgeschosse Nutzungsänderungen in der Regel nur bewilligt, wenn damit publikumsattraktive Nutzungen ermöglicht werden. Als publikumsattraktiv gelten gemäss § 12 Abs. 2 AltstadtR insbesondere folgende Nutzungsarten: a) Verkaufsgeschäfte; b) Gastwirtschaftsbetriebe; c) Dienstleistungsbetriebe und Verwaltungsstellen; d) Kleingewerbe; e) kunsthandwerkliche Betriebe.