e) Erzielen einer ästhetisch befriedigenden Gesamtwirkung. Bei baulichen Massnahmen ist zudem die in § 5 AltstadtR geregelte Substanzerhaltung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1 AltstadtR bestimmt, dass Vorgärten, Gebäudevorplätze und Innenhöfe altstadtgerecht zu gestalten und zu nutzen sind. Die Lage, das räumliche Angebot und die Baustruktur der Bauten und Anlagen bestimmen deren Nutzung. Nutzungs-änderungen müssen mit den Zielsetzungen des Altstadtreglements vereinbar Urteil V 2019 118 20