Im Erdgeschoss werden publikumswirksame Nutzungen angestrebt (§ 1 AltstadtR). Gemäss § 4 AltstadtR (Einordnungsgebot) sind bauliche Massnahmen in der Altstadt so auszuführen, dass sie sich hinsichtlich Lage, Grösse und Gestaltung (Form, Materialisierung und Farbgebung) gut in die Umgebung einordnen.