3.9 Als Zwischenresultat ergibt sich somit, dass die lärmrechtliche Beurteilung durch den Stadtrat von Zug nicht zu beanstanden ist. Er hat zu Recht festgestellt, dass das Immissionsniveau der geplanten Aussenwirtschaft keinen Wert erreicht, der die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört und somit die diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. 4. Beurteilung des Bauvorhabens gemäss Altstadtreglement