Urteil V 2019 118 19 lange, seeseitig gelegene Streifen zwischen der seeseitigen Häuserzeile der Unter Altstadt und den Bauten auf den GS 1115 und 1085 vermag keine separate Ortsüblichkeit zu generieren. Im Lärmgutachten wurde daher zu Recht die Ortsüblichkeit angenommen und gestützt darauf ein Abzug von 1,0 vorgenommen.