Immerhin hat die Altstadt einen Durchmesser von rund 350 m, was aufzeigt, dass der Gutachter im vorliegenden Fall die Ortsüblichkeit konkret in Bezug auf die Verhältnisse in der näheren Umgebung des Projekts und nicht nur im Zusammenhang mit der ganzen Altstadtzone beurteilt hat. Mit anderen Worten hat er die Ortsüblichkeit nicht einfach deshalb bejaht, weil in der Zuger Altstadt bereits Aussenwirtschaften vorhanden sind, ansonsten er im Übrigen auch auf diejenigen auf dem Landsgemeindeplatz hingewiesen hätte. Die Auslegung der Ortsüblichkeit durch die Beschwerdeführer erweist sich als auf einen zu kleinen Raum bezogen. Der knapp 150 m