zugeordnet sei. Es sei rechtlich nicht korrekt, dass der "Ort" für die Prüfung der Ortsüblichkeit pauschal mit der Zone gleichgesetzt werde. Die "Ortsüblichkeit" definiere sich im Einzelfall danach, was an dem in Frage kommenden Ort "herkömmlich normal" sei. Es sei auf die herkömmliche Benutzungsweise abzustellen. Die Westseite der Unter Altstadt sei durch eine praktisch geschlossene Häuserzeile im Osten, mit zwei schmalen Durchgängen, dem See im Westen und den Richtung Westen "hervorgezogenen" Bauten auf GS 1115 (Assek.-Nr. 33a) im Süden und auf GS 1085 (Assek.-Nr. 86a) im Norden begrenzt.