In der zwischen den beiden Häuserzeilen bestehenden Hauptgasse spiele sich das öffentliche Leben ab. Der westlich angrenzende Bereich zwischen den Häusern der unteren Zeile und dem See zeichne sich demgegenüber seit Jahrzehnten dadurch aus, dass die Öffentlichkeit diesen Raum nur für ruhige Spaziergänge in der Altstadt in Anspruch nehme und typischerweise jedem Haus ein schmaler, privater Garten Urteil V 2019 118 18