In ihrer Duplik liess die Baugesuchstellerin dann diese Angaben korrigieren und darauf hinweisen, dass die Lokalität nur bis spätestens 22.00 Uhr geöffnet sein wird. Darauf und auf die vom Stadtrat von Zug bewilligten Öffnungszeiten ist die Baugesuchstellerin zu behaften. Die Baugesuchstellerin beabsichtigt im Übrigen offenbar, die Öffnungszeiten restriktiver (Restaurant geschlossen am Sonntag und Montag) als im Baugesuch angegeben umzusetzen, was ihr ohne weiteres erlaubt ist. Das würde den Beschwerdeführern entgegenkommen, und die Aussagen bzw. die Schlussfolgerungen des Lärmgutachtens lägen noch mehr auf der sicheren Seite.