Im Umgebungsplan vom 15. April 2019 ist keine Lounge vorgesehen. Eine solche ist denn vom Verwaltungsgericht auch nicht zu beurteilen, umso mehr als davon auszugehen ist, dass der Lärm in einer Lounge, an welcher in der Regel keine Speisen, sondern nur Getränke eingenommen werden, grösser sein würde, als wenn an 2er-Tischen konsumiert wird. Will die Baugesuchstellerin anstelle von Tischen im westlichen Bereich eine Lounge bewilligen lassen, hat sie ein entsprechendes neues Gesuch beim Stadtrat von Zug einzureichen. Urteil V 2019 118 17