Auch bei der Beurteilung des Hintergrundgeräusches (z.B. Verkehrslärm, andere Gastronomiebetriebe) liegt der Ansatz des Gutachters mit der Klassierung "leise" auf der sicheren Seite, obwohl in der Umgebung Aussenwirtschaften vorhanden sind. Und schliesslich wurde für die Verabschiedung der Gäste und das Abräumen nach 22 Uhr eine Viertelstunde Betriebszeit mit normalem Gästeverhalten eingesetzt, ohne dass das zwingend notwendig gewesen wäre, und trotzdem können auch unter diesen Voraussetzungen die lärmrechtlichen Vorgaben in der Umgebung der geplanten Aussenwirtschaft überall eingehalten werden.