Der Gutachter entschied sich einzig deshalb nicht dafür, weil gemäss der Vollzugshilfe das Gästeverhalten bei "Unterhaltung in normaler Lautstärke" und bei "häufigen Serviergeräuschen" bereits als "mittel" gilt und bei der Beurteilung keine Mittellösung gewählt werden kann. Auch bei der Beurteilung des Hintergrundgeräusches (z.B. Verkehrslärm, andere Gastronomiebetriebe) liegt der Ansatz des Gutachters mit der Klassierung "leise" auf der sicheren Seite, obwohl in der Umgebung Aussenwirtschaften vorhanden sind.