Er hätte das Gästeverhalten durchaus auch als "leise" bezeichnen können, wie das in der Vollzugshilfe des Cercle Bruit zum Beispiel für "Gartenrestaurant zum Einnehmen von Speisen, Gartencafé" vorgesehen ist. Der Gutachter entschied sich einzig deshalb nicht dafür, weil gemäss der Vollzugshilfe das Gästeverhalten bei "Unterhaltung in normaler Lautstärke" und bei "häufigen Serviergeräuschen" bereits als "mittel" gilt und bei der Beurteilung keine Mittellösung gewählt werden kann.