Nur ausnahmsweise soll es möglich sein, nur Getränke zu konsumieren. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, dass hier ein Biergarten oder eine Bar mit entsprechend höherer Lärmbelastung ("lautes" Gästeverhalten) entsteht, ist unbegründet und würde den Vorgaben der ES III auch nicht mehr genügen. Wenn der Gutachter von einem "mittleren" Gästeverhalten ausgeht, ist er zudem deutlich auf der sicheren Seite. Er hätte das Gästeverhalten durchaus auch als "leise" bezeichnen können, wie das in der Vollzugshilfe des Cercle Bruit zum Beispiel für "Gartenrestaurant zum Einnehmen von Speisen, Gartencafé" vorgesehen ist.