der Beschwerdeführer ist der Gutachter zu Recht von einem "mittleren", nicht von einem "lauten" Gästeverhalten ausgegangen. Spätestens das von der Baugesuchstellerin mit ihrer Vernehmlassung eingereichte ergänzte Betriebskonzept (Bg1-Beil. 2) zeigt auf, dass von den Gästen im neuen Gartenrestaurant tatsächlich primär Speisen auf einem gastronomisch hohen Niveau eingenommen werden sollen. Es handelt sich somit eindeutig um ein Speiserestaurant. Nur ausnahmsweise soll es möglich sein, nur Getränke zu konsumieren.