LSV mässig störende Betriebe zugelassen sind. Aus der besonders ruhigen Exposition am westlichen Rand der Kernzone zum See hin können die Beschwerdeführer nicht im Vergleich zu anderen ebenfalls unterschiedlich von Lärm betroffenen Teilen von der ES III zugeordneten Gebieten in der Stadt einen zusätzlichen Anspruch auf Lärmschutz ableiten. Im Übrigen ist zu bemerken, dass in der unteren Häuserzeile der Unter Altstadt wohl nicht nur die Schlafräume mehrheitlich der Seeseite zugewendet sind, wie das die Beschwerdeführer zwar verständlicherweise vorbringen. Solches trifft wohl vor allem auch auf die Wohnzimmer zu, von wo der herrliche Blick über den See genossen werden kann.